Die Rechtsfolge ist für sie alle dieselbe und liegt im Verbot ihrer Verhaltensweise. 258. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wettbewerbsverhaltens ist entgegen den impliziten Vorbringen der Parteien die individuelle Auswirkung des Tatbeitrages nicht entscheidend. Die Parteien übersehen den Umstand, dass Kartelle immer ein Zusammenwirken mehrerer Parteien bedingen und alleine schon daher die individuelle Auswirkung nicht festgestellt werden können. Der einzelne Tatbeitrag wäre gegebenenfalls im Rahmen der Sanktionszumessung zu beachten. Da vorliegend keine Sanktionierung in Frage steht, kann auf eine nähere Analyse dieses Punktes verzichtet werden.