22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 64 Verbot der beschriebenen Verhaltensweise erfolgt, weil der vorliegende Informationsaustausch als in erheblichem Masse wettbewerbsschädlich qualifiziert wird. Ein Verbot eines wettbewerbsschädigenden Verhaltens macht jedoch nur Sinn, wenn es allen Teilnehmern verboten wird. Würde das Verhalten nur gewissen Marktteilnehmern verboten und von den andern weitergeführt, würde der Wettbewerb weiterhin beschränkt. Der Sinn des Verbotes liegt aber gerade darin, jegliche damit zusammenhängende Beschränkungen zu beseitigen.