Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, die Rechtsfolge des tatbestandsmässigen Verhaltens äussert sich nicht in der Bestrafung sondern im Verbot des Verhaltens. Will man die beiden Rechtsgebiete miteinander in Beziehung setzen, sind folglich am ehesten die beiden Rechtsfolgen zu vergleichen. Sprich, die „Bestrafung“ des Strafrechts entspricht am ehesten dem Verbot im vorliegenden Fall. Das