256. Im Strafrecht steht das Verbot der Verhaltensweise nicht in Frage. Es handelt sich gewissermassen um per se Verbote von gewissen Handlungen. Ist der Tatbeweis erbracht, die Handlung tatbestandsmässig und liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, muss „lediglich“ die Schwere der vorgesehenen Bestrafung (unter Beachtung allfälliger Schuldausschliessungsund Schuldmilderungsgründe) durch den Strafrichter bestimmt werden. Die Rechtsfolge der Strafnorm liegt in der individuellen Bestrafung. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, die Rechtsfolge des tatbestandsmässigen Verhaltens äussert sich nicht in der Bestrafung sondern im Verbot des Verhaltens.