Dass die Mitglieder auf kartellrechtlich relevante Sachverhalte sensibilisiert waren, zeigt sich daran, dass solche Sachverhalte beispielsweise an den ASCOPA-Generalversammlungen 2004 und 2005 besprochen wurden. Ferner unterrichtete 2004 der Präsident alle ASCOPA-Mitglieder schriftlich darüber, dass Preisbindungen zweiter Hand verboten seien.287 Es steht also fest, dass die Unternehmen den eingetretenen Erfolg für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Im Übrigen gibt es bei der Mittäterschaft keine Beschränkung der Haftung auf die eigenen kausalen Tatbeiträge.288