253. In subjektiver Hinsicht handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Mittäterschaft setzt entsprechend zumindest Eventualvorsatz voraus.282 Laut Bundesgericht ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte. Es reicht aus, dass die Zustimmung konkludent geäussert wird.283 Der Mittäter braucht auch an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss seiner Mittäter auch später zu eigen machen.284