280 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss Praxis der WEKO kein konkreter Sanktionsmechanismus vorzuliegen braucht. Die Rückkehr zu wettbewerblichem Verhalten kann ein hinreichendes Abschreckungsmittel darstellen. Andere Prüfkriterien, wie die durch den Informationsaustausch geschaffene Transparenz, das geringe Marktwachstum und der unbedeutende Innovationswettbewerb, unterstützen gemäss Praxis die Glaubwürdigkeit einer solchen Bestrafung. Vgl. RPW 2008/4, 635 Rz 291, Coop/Carrfour.