22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 61 einander preissensible und strategisch relevante Geschäftsgeheimnisse zukommen lassen, wissen, dass dadurch der Wettbewerb eingeschränkt werden kann. Indem sie ihr Verhalten, von dem sie wissen, dass es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch ist, über Jahre hinweg weiterführen, nehmen sie eine Wettbewerbsbeschränkung zumindest bewusst in Kauf. Die gegenteilige Auffassung, wonach der Informationsaustausch darauf ausgerichtet gewesen sei, den Wettbewerb zu fördern, ist unglaubwürdig.