241. Es steht zumindest fest, dass der Informationsaustausch insgesamt bereits den Willen der Parteien belegt, den Wettbewerb untereinander einzuschränken. Dies wird einerseits durch die Vorkommnisse dokumentiert, welche die Befürchtungen der Parteien vor einer Preisabwertung aufzeigen (A.3.2.5). Andererseits ist zu bedenken, dass Konkurrenten, die