Zweitens konnten die Parteien davon ausgehen, dass die Retailer die eingekaufte Ware jeweils weiterverkaufen (vgl. Rz 156). Drittens werden die Händler im Rahmen ihrer Vertriebsverträge von ihren Lieferanten in der Regel ohnehin dazu verpflichtet, einen ausreichenden Bestand der vertriebenen Produkte im Lager zu halten (vgl. Rz 482).185 Daraus ist ersichtlich, dass ein gewisser Lagerbestand von den Parteien gewünscht wird und diese damit rechnen, dass die gelagerte Ware abgesetzt wird.