Der Bruttopreislistenaustausch ermöglichte es den Parteien, die Verhandlungsgrundlage ihrer Konkurrenten zu kennen, nicht jedoch das exakte Verhandlungsresultat. Um die genauen von den Konkurrenten gewährten Rabatte und damit die von den Händlern bezahlten Preise zu kennen, hätten diese Angaben ebenfalls ausgetauscht werden müssen. Hierzu liegen jedoch keine Beweise vor.