(ii) Einschätzung der Händlermargen und Rückschluss auf Rabattkonditionen 103. Die Parteien bringen vor, die Bruttopreislisten würden es den Austauschparteien nicht erlauben, die tatsächlich mit den Händlern ausgehandelten und bezahlten Preise zu erfahren. Sie gäben keine Auskunft über die den Händlern gewährten Rabatte. 104. Die Rabattstrukturen werden im Rahmen der Erheblichkeitsanalyse genauer betrachtet (vgl. Rz 515 ff.). Vorab sei angemerkt, dass diese Einwände teilweise berechtigt sind. Der Bruttopreislistenaustausch ermöglichte es den Parteien, die Verhandlungsgrundlage ihrer Konkurrenten zu kennen, nicht jedoch das exakte Verhandlungsresultat.