78. Die beschriebenen Vorgänge illustrieren die Befürchtungen der Komitee-Mitglieder um fallende Preise und die in diesem Zusammenhang gewählten Reaktionen darauf. Mit diesen Sachverhalten wird also ein Dauerzustand beschrieben, der bis nach Inkrafttreten des neuen Rechts anhielt. Auch daher gelangt das Rückwirkungsverbot nicht zur Anwendung. 79. Daraus folgt, dass die Wettbewerbsbehörden sämtliche aufgeführten Umstände und Beweismittel heranziehen, um Kartellrechtsverstösse darzulegen. Allerdings könnten die so hergeleiteten Kartellrechtsverstösse lediglich ab dem 1. April 2004 sanktioniert werden.