Hätten sie die Verbandspolitik und die Vorgehensweise des Komitees nicht gutgeheissen, wäre ihnen jederzeit der Austritt aus dem Verband offen gestanden. 74. Die Parteien geben ferner zu bedenken, sämtliche Vorkommnisse hätten sich vor 2004 abgespielt und dürften demnach für die Untersuchung nicht beachtet werden. Dieser Einwand ist, soweit er die in Rz 66 f. beschriebenen Vorkommnisse betrifft, unzutreffend und geht auch in Bezug auf die übrigen Sachverhalte ins Leere. 75. Die Parteien berufen sich implizit auf das strafrechtliche Verbot der Rückwirkung. Danach ist das Gesetz nicht auf Taten anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten begangen wurden.98