22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 24 70. Gestützt auf diese und weitere Episoden zum Parallelimport konnten die Wettbewerbsbehörden durchaus annehmen, die Branche habe Preisabwertungen befürchtet und Gegenmassnahmen ergriffen (Rz 57). Clarins Standpunkt ist folglich unbegründet. (ii) Parteivorbringen und deren Würdigung Parteivorbringen im Rahmen der ersten Stellungnahme 71. Die Parteien wenden teilweise ein, die beschriebenen Ereignisse stünden in keinem Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Dieser Einwand überzeugt nicht. Der Zusammenhang liegt auf der Hand: