68. Im Zusammenhang mit der Sitzung vom 11. Februar 2004 trägt Clarins vor, die Wettbewerbsbehörden hätten in diesem Zusammenhang erwähnen müssen, dass das Komitee sich ausdrücklich gegen ein abgestimmtes Verhalten entschieden habe. Zwar weil sich die Mitglieder um die Einhaltung des Kartellrechts gesorgt hätten. 69. Vorab ist festzuhalten, dass die bereits gemachten Ausführungen zum Treffen vom 11. Februar 2004 den Tatsachen entsprechen, was auch von Clarins nicht bestritten wird. Dagegen ist der Einwand von Clarins unzutreffend, das Komitee habe sich gegen ein abgestimmtes Verhalten entschieden.