10. Art. 13 der Verbandsstatuten7 erteilt der Generalversammlung die folgenden Kompetenzen: a) Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichts des Präsidenten, des Buchführers und der Revisors; b) Entlastung des Komitees und der Revisoren; c) Wahl des Präsidenten und des Komitees; d) Festlegung der Eintrittszahlungen, der jährlichen Beiträge und ausserordentlicher Beiträge;