{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n826. Die Anhaltspunkte, welche auf eine Teilnahme der HJD Distribution und der Dicopar\nSA an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung hinwiesen, konnten nicht erhärtet werden, was sich bereits zu Beginn des Verfahrens abzeichnete. HJD Distribution war zur Zeit\nder Verfahrenseröffnung erst neu in den Verband eingetreten und hat entsprechend nicht am\nInformationsaustausch teilgenommen. Ähnlich verhielt es sich mit der Dicopar SA. Die Dicopar SA stattet hauptsächlich Friseur-Salons mit diversen berufsspezifischen Produkten\n(Scheren, Föhne, Kämme etc.) aus. Das Unternehmen führt im Bereich der Kosmetik lediglich Haarpflegeprodukte. Informationen über solche Produkte wurden im Rahmen der\nASCOPA in solch geringem Ausmass ausgetauscht, dass keine näheren diesbezüglichen\nUntersuchungen angestellt wurden. Entsprechend war der Arbeitsaufwand den die beiden\nUnternehmen verursachten äusserst gering. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen\nHJD Distribution und Dicopar SA unter Ausscheidung eines Verfahrenskostenanteils von je\nCHF. 1000.- zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingestellt.\n\n827. Das Verfahren gegen die D.P. Diffusion Parfums, Limited in Chiasso sowie die Procosa\nSA in Vernier wird aufgrund der Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten eingestellt. Beide\nUnternehmen sind zwar noch im Handelsregister der Sitzkantone eingetragen, haben jedoch\nihre Geschäftsaktivität bereits vor Eröffnung des Verfahrens eingestellt. Diese Tatsachen\nwurden bereits zu Beginn des Verfahrens bekannt. Da in Bezug auf die Unternehmen nur\nsehr kurze Abklärungen notwendig waren, werden lediglich Verfahrenskosten in der Höhe\nvon insgesamt CHF 1000.- ausgeschieden. Diese Kosten entfallen zu gleichen Anteilen auf\ndiese Unternehmen und gehen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\n\n688\nAllgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004, SR 172.041.0.\n689\nBGE 128 II 247, 258 E. 6.2.; das Bundesgericht hält fest: „Nur wer hinreichend begründeten Anlass zu einer\nUntersuchung gibt, d.h., mit seinem Verhalten grundsätzlich Massnahmen nach Art. 30 KG auslöst, kann als\n\"unterliegend\" im hier interessierenden Sinne betrachtet und mit Untersuchungskosten belastet werden.“\n690\nRPW 2009/3, 222 Rz 178, Elektroinstallationsbetriebe Bern; Verfügung der WEKO vom 10. Mai 2010, 70 Rz\n376, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/\n00162/index.html?lang=de; RPW 2010/4, 773 Rz 488, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 176\n828. Schliesslich ist das Verfahren auch gegen den Verband ASCOPA unter Ausscheidung\neines Verfahrenskostenanteils von CHF 2000.- einzustellen. Wie bereits ausgeführt (Rz 387\nff.), ist der Verband zwar eine selbständige juristische Person, allerdings fehlt ihm die wirtschaftliche Selbständigkeit, um als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG zu gelten. Unabhängig davon war ASCOPA kein Abredepartner und kann gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV nicht\nzur Kostenbeteiligung angehalten werden, denn er unterliegt im Verfahren nicht (vgl. Rz\n819).\n\n829. In Bezug auf die Fédération des Entreprises Romands Genève (FER), die das Verbandssekretariat geleitet hat, wurde mangels genügender Indizien darauf verzichtet, ein Verfahren einzuleiten. An dieser Stelle sei aber festgehalten, dass die kartellrechtliche Verantwortlichkeit eines Drittunternehmens, welches treuhänderische und administrative Aufgaben\neines Verbandes übernimmt, durchaus gegeben sein kann.691\n\n830. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des\nausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den\nGebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).\n\n831. Der Zeitaufwand für vorliegende Untersuchung belief sich auf insgesamt 3126.6\nStunden. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt\nsich für 271 Stunden ein Ansatz von CHF 120.- (Praktikanten alter Tarif), für 236.45 Stunden\nein Ansatz von CHF 130.- (Praktikanten neuer Tarif), für 2599.15 Stunden à CHF 200.- (wissenschaftliche Mitarbeiter) und ein Stundenansatz von 16.50 Stunden zu CHF 250.- sowie\nvon 5.50 Stunden à CHF 290.-. Demnach beläuft sich die Gebühr auf insgesamt CHF\n588‘414.\n832. Die Gebühren werden den Verfügungsadressaten unter solidarischer Haftbarkeit\nauferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).\n\n691\nVgl. zur Frage der Gehilfenschaft etwa: EuG T-99/04 AC-Treuhand, Slg. 2008, II-1501 ff.\n\n"}