{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\nC Kosten\n819. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2) ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren\nverursacht hat. Das Verursacherprinzip wird durch Art. 3 Abs. 2 GebV-KG eingeschränkt. Die\nVerursacher eines Verfahrens müssen dann keine Kosten übernehmen, wenn in der Untersuchung kein unzulässiges Verhalten der Beteiligten festgestellt wird, wenn sie also nicht\n„unterliegen“ und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird.686 Umgekehrt besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder wenn sich die Parteien unterziehen (Art. 3 Abs. 2 lit. b und\nc GebV-KG e contrario).\n820. Verursacher eines Verfahrens sind diejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten\nAnstoss zu den Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden gegeben haben. Wie ausgeführt (Rz\n251 ff.), können die Parteien analog zum Strafrecht als Mittäter qualifiziert werden. Daraus\nfolgt, dass sie unabhängig von ihrer Teilnahme im Komitee Verursacher des Verfahrens sind.\nGemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden gelten grundsätzlich alle Kartellteilnehmer gemeinsam und in gleichem Masse als dessen Verursacher und tragen daher die\nKosten zu gleichen Teilen. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn er zu stossenden Ergebnissen führen sollte.687 Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich keine Abweichung\nvon diesem Grundsatz.\n821. Bergerat, Tschanz, Elizabeth Arden Parfums de Luxe bringen vor, die Kostenverteilung\nmüsse der Rollenverteilung der Unternehmen Rechnung tragen. Jedes Unternehmen sollte\nnur die Kosten tragen, die es tatsächlich verursacht habe. Bergerat und Tschanz meinen, die\nsolidarische Haftung sei in der Gebührenverordnung nicht vorgesehen. Beauté Prestige\nmeint, das Unternehmen wäre zahlungsunfähig, ohne dies zu belegen. Bulgari meint die Verfahrenskosten seien den Komiteemitgliedern aufzuerlegen, diese hätte am meisten von den\nWettbewerbsabreden profitiert. Doyat meint, die Auferlegung der Kosten würde alleine darauf basieren, dass Doyat Mitglied bei der ASCOPA gewesen sei. Tanner argumentiert, die\nVerfahrenskosten stellten eine indirekte Bestrafung für kleine Unternehmen dar, obwohl sie\nkeinen Einfluss auf die Entscheide des Komitees hatten. Tanner habe nur einen kleinen Verfahrensaufwand verursacht. Zudem habe sie als Partei „obsiegt“. Seitens einer Selbstanzeigerin wird hervorgebracht, sie hätte als solche keine Verfahrenskosten zu tragen.\n822. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien nicht „obsiegt“ haben. Die WEKO stellt vielmehr eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung fest. Die diesbezüglichen Ausführungen\nder Parteien sind unzutreffend.\n823. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Kostenverlegung nicht um eine Bestrafung geht. Bei einer solchen wäre die Vorwerfbarkeit der Tat zu untersuchen gewesen. Dabei\nhätten die Rollenverteilung, der Tatbeitrag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter\n\n686\nRPW 2007/3, 413 Rz 32, Swisscom ADSL; e contrario, Art. 3 Abs. 2 lit. b und c GebV-KG.\n687\nVgl. RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 175\nUmständen genauer untersucht werden müssen. Vorliegend steht die Vorwerfbarkeit nicht\n(mehr) zur Debatte, sondern die Frage, wer die Kosten verursacht hat, die durch die unzulässige Wettbewerbsbeschränkung entstanden sind. Die Wettbewerbsbeschränkung kam im\ngenannten Ausmass aufgrund der Beiträge sämtlicher Parteien zum Informationsaustausch\nzu Stande und wurde daher von allen Parteien verursacht. Diese Wettbewerbsbeschränkung\nmusste vom Sekretariat unabhängig davon untersucht werden, ob die Parteien kleine, grosse, passive oder aktive Mitglieder von ASCOPA waren. Es ist daher gerechtfertigt, die durch\ndie Wettbewerbsbeschränkung entstandenen Aufwendungen nach der Anzahl mitwirkender\nParteien aufzuteilen.\n\n824. Die solidarische Haftung ist zwar nicht direkt in der Gebührenverordnung KG geregelt.\nArt. 1a GebV-KG verweist jedoch auf die allgemeine Gebührenverordnung,688 welche die solidarische Haftbarkeit der Parteien ausdrücklich vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).\n\n825. Gebührenfrei gemäss Art. 53a Abs. 3 KG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c GebV-KG sind\nDritte, auf deren Anzeige ein Verfahren gemäss Art. 26-30 KG durchgeführt wird, Beteiligte,\ndie eine Vorabklärung verursacht haben und Beteiligte, gegen welche das Verfahren eingestellt wird. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Selbstanzeigerin am festgestellten Wettbewerbsverstoss beteiligt war. Sie hat mit ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten genauso zur\nVerursachung von Massnahmen gemäss Art. 30 KG beigetragen wie die anderen Parteien\nund ist daher gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung unterlegen, womit sie kostenpflichtig wird.689 Eine Selbstanzeigerin kann unter den vorliegenden Umständen und in Übereinstimmung mit der Praxis der WEKO nicht von der Kostenpflicht befreit werden.690\n\n"}