{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 173\nForschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen fördern\n811. Der vorliegende Informationsaustausch steht offensichtlich in keinem Zusammenhang\nmit der Forschung oder der Verbreitung von technischem Wissen. Es fragt sich also höchstens, ob damit berufliches Wissen gefördert wurde. Der Austausch von öffentlichen nicht zugänglichen und aktuellen Preisinformationen, stellt keine Förderung beruflichen Wissens dar.\nWürde der Begriff dermassen weit gefasst, fiele auch die Mitteilung über den Umfang und\nden Zeitpunkt von Preiserhöhungen darunter. Ein solch breites Verständnis widerspräche\ndem Zweck des KG, welcher die volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen solcher Kartelle gerade zu verhindern und den Wettbewerb zu fördern sucht (Art. 1 KG).\n\n812. Soweit Chanel anführt, der Informationsaustausch habe sich innovationsfördernd ausgewirkt, und damit indirekt vorbringt, der Austausch habe die Forschung gefördert, bleibt das\nUnternehmen einen Beleg schuldig. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern Preisvergleiche Innovationen bzw. Forschung fördern sollen.\n\nRessourcen rationeller nutzen\n813. Der Austausch der Informationen verringert wohl die Suchkosten der Unternehmen.\nAuch mögen die Kosten einer Marktstudie eines neutralen Marktforschungsunternehmens,\ndie Kosten für die Arbeitskräfte, die Mitgliedschaft bei ASCOPA und dergleichen, die für den\nInformationsaustausch aufgewendet werden mussten, übertroffen haben. Die Kosteneinsparung pro verkauftes Produkt ist jedoch vernachlässigbar klein.\n\n814. Wie erwähnt, sind die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG erwähnten Effizienzgründe nicht subjektiv betriebswirtschaftlich zu verstehen. Vielmehr ist die volkswirtschaftliche Sichtweise\nausschlaggebend. Aus volkswirtschaftlicher Sicht führte der Informationsaustausch zu erhöhten Preisen. Die geringfügige betriebsinterne Effizienzsteigerung vermag den erheblichen\nvolkswirtschaftlichen Schaden nicht auszugleichen, der aus der Einschränkung des Preiswettbewerbs entsteht.\n\n815. Sisley bringt sinngemäss vor, als kleineres Unternehmen sei es auf die kostengünstigeren Informationen angewiesen und gegenüber vermögenderen grösseren Unternehmen\nbenachteiligt. Das Unternehmen übersieht dabei, wie soeben ausgeführt, dass die subjektiv\nbetriebswirtschaftlichen Kosten der Informationsbeschaffung die aufgezeigte volkswirtschaftlich schädliche Wirkung eines Kartells nicht zu kompensieren vermögen.\n\n816. Auch L’Oréal/YSL Argumentation geht in die gleiche Richtung. Abgesehen davon, dass\ndie Parteien keinerlei Belege für die Richtigkeit ihrer Aussagen vorweisen, argumentieren sie\naus rein unternehmensspezifischer betriebswirtschaftlicher Sicht. Funktionierende Wettbewerb zeichnet sich entgegen den Parteivorbringen nicht dadurch aus, dass Konkurrenten\neinander Informationen liefern, die künftige Investitionsentscheidungen beeinflussen. Dadurch handelt der Wettbewerber nicht mehr frei, sondern ist durch die ihm von den Wettbewerbern gelieferten Informationen beeinflusst.\n\n(ii) Abrede ist nicht gerechtfertigt\n817. Zusammenfassend steht somit fest, dass kein gesetzlich genannter Effizienzgrund vorliegt. Aus diesem Grund erübrigt sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichts685 die Prüfung der weiteren beiden gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 5\nAbs. 2 KG (Notwendigkeit der Abrede und fehlende Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitigung). Denn sämtliche gesetzlichen Tatbestandselemente müssen kumulativ vorliegen, da-\n\n685\nUrteil des BGer 2A.430/2006 vom 11. Juli 2006, RPW 2007/1, 136., E. 13.6, Schweizerischer Buchhändlerund Verleger-Verband et al/ REKO WEF.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 174\nmit eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung gerechtfertigt ist. Die vorliegende Abrede ist\nnicht gerechtfertigt.\n\nB.4.6 Schlussfazit: Die Abrede ist unzulässig\n\n818. Der vorliegende Informationsaustausch, welcher den Austausch von Umsatzzahlen,\nPreislisten, Bruttowerbeausgaben und allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand\nhatte und mindestens zwischen 1992 bis Ende September 2008 praktiziert wurde, ist unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG.\n\n"}