{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n674\nDer Parteihinweis im Zusammenhang mit der Definition von Innovation auf RPW 2004/1, 90 Rz 21, Preisdifferenzierung bei Deodorants ist verfehlt. Es handelt sich um einen Schlussbericht zu einer Vorabklärung. Ein\nSchlussbericht ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl.\nKRAUSKOPF/SCHALLER/BANGERTER (Fn 308) Rz 12.29 mit Hinweis auf REKO-WEF, RPW 2000/1, 104 E.1.2.2.,\nMietleitungen ). Ziel einer Vorabklärung ist zudem nicht die abschliessende Untersuchung von Marktverhältnissen, sondern sie dient dazu, einzuschätzen, ob eine Untersuchung eröffnet werden muss. Entsprechende\nwird der in Rz 21 des Schlussberichts verwendete Begriff der Innovation nicht näher ausgeführt. Zudem beziehen sich die Ausführungen einzig auf Deodorants und nicht auf den gesamten Kosmetikmarkt.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 170\nB.4.5 Keine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz\n\nB.4.5.1 Die gesetzlich festgelegte Effizienzprüfung\n794. Ist der Wettbewerb erheblich eingeschränkt, prüfen die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen, ob die Abrede gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Dabei müssen die\nWettbewerbsbehörden gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts das Nichtvorhandensein von Effizienzgründen nicht beweisen. Sind keine Effizienzgründe erstellt, bleibt es dabei, dass eine den Markt erheblich beeinträchtigende Wettbewerbsabrede unzulässig ist. Die\nParteien tragen somit die objektive Beweislast. Das bedeutet sie tragen den Nachteil der\ndiesbezüglichen Beweislosigkeit.675\n\n795. Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen\nEffizienz gerechtfertigt, wenn sie:\na. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder\nProduktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und\n\nb. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.\n796. Demnach gibt es drei gesetzliche Voraussetzungen, damit eine Abrede gerechtfertigt\nwerden kann: i) Es bedarf eines Effizienzgrundes gemäss Abs. 2 Bst. a, ii) die Abrede muss\nnotwendig sein und iii) darf die Abrede die Beseitigung des Wettbewerbs nicht ermöglichen.\nDiese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.676\n\nB.4.5.2 Vorbringen der Parteien\n\nIm Rahmen der ersten Stellungnahme\n797. Coty bringt vor, alle Informationen seien auch öffentlich oder hätten für „teures Geld“\nbesorgt werden können. Das ASCOPA-Marktinformationssystem hätte es den Mitgliedern\nermöglicht, die Informationen günstiger zu beschaffen. Die Kenntnisse der Marktverhältnisse\nseien Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmen erfolgreich am Wettbewerb teilnehmen\nkönne. Die Beschaffungskosten für die Marktinformationen seien Herstellungs- bzw. Vertriebskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG und beeinflussten auch die Produktpreise. Dank\ndem Informationsaustausch hätten die Mitglieder die Herstellungs- und Vertriebskosten gesenkt bzw. ein massives Ansteigen durch die individuelle Beschaffung verhindert. Die Kosteneinsparung habe es den Parteien ermöglicht, ihre Innovation und Produktion ohne „grosse“ eigene Marktforschungskosten auf die Marktbedürfnisse auszurichten. Die ausgetauschten Informationen seien detaillierter als objektiv nötig gewesen, dennoch sei das Marktinformationssystem wirtschaftlich effizient gewesen.677\n798. Chanel meint, der Informationsaustausch habe es dem Unternehmen erlaubt, Markttendenzen besser zu erkennen. Dies habe es erlaubt, die Nachfrage auf dem Markt zu antizipieren. Ferner habe dies zum rationelleren Ressourceneinsatz geführt. Die Unternehmen\nhätten durch den Informationsaustausch bessere Marktkenntnisse gehabt und die interne Effizienz gesteigert. Chanel habe seine eigenen „Share of voice“ berechnen können. Der Aus-\n\n675\nUrteil des BGer 2A.430/2006 vom 11. Juli 2006, RPW 2007/1, 133 f., E. 10.3, Schweizerischer Buchhändlerund Verleger-Verband et al/ REKO WEF.\n676\nBSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 413), Art. 5 N 300; SHK-REINERT (Fn 412), Art. 5 N 9.\n677\nAct. 422, 80 f.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 171\ntausch von „marktanteilsrelevanten“ Daten habe sich wettbewerbsfördernd ausgewirkt, was\nsich in der Innovationstätigkeit und der Lancierung neuer Produkte zeige.678\n799. Ähnlich wie Chanel geben La Prairie/Juvena zu bedenken, der Informationsaustausch\ndiene der Verbesserung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit. Er bezwecke den Erfolg der eigenen Marken im Verhältnis zum Markt und den Konsumenten zu beurteilen. Effektiver\nWettbewerb und effizientes Marketing seien möglich, wenn das Unternehmen den Erfolg der\neigenen Produkte im Verhältnis zum Markt und den konkurrierenden Produkten kenne. Dadurch könne die eigene Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden. Dies anerkenne auch die Praxis der WEKO, wonach die Analysen der Unternehmensergebnisse in\nverschiedenen Bereichen ermöglichten, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu\nverbessern. Dieses Vorgehen stelle eine Verbesserung von Produkten und Produktionsverfahren, die Verbreitung von technischen und beruflichen Wissen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG\ndar. Da sich Parteien die Kosten für Marktforschungsunternehmen hätten sparen können, sei\nauch der Effizienzgrund der rationelleren Nutzung von Ressourcen im Sinne von Art. 5 Abs.\n2 Bst. a KG gegeben.679\n\n"}