{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n786. Die Wettbewerbsbehörden stellen nicht in Abrede, dass es Neueinführungen in den\nMarkt gibt. Doch führen diese Neuheuten zu keinem Wettbewerbsdruck, der die aufgezeigte\nKollusion verhindern würde. Dasselbe gilt für Aussagen bezüglich Werbematerialen und Aktionsunterstützungen. Auch Feststellungen zur Markentreue vermögen die aufgezeigten Resultate nicht zu beheben. Zudem widerspricht sich Clarins in diesem Punkt selbst. So behauptet sie, die Nachfrage nach Luxusprodukten sei inelastisch (vgl. Rz 621), während sie\ngleichzeitig betont, die Markentreue sei niedrig.\n\n787. Coty sieht den Innenwettbewerb über Rabatte und Konditionen bestätigt und wirft dem\nSekretariat vor, die Nettopreise nicht untersucht zu haben. Auch weist Coty auf die schwankenden Mengen und den Qualitätswettbewerb hin. Die Qualität werde dadurch beeinflusst,\ndass die Hersteller neue, innovative Produkte lancierten. […] des Umsatzes von Coty werde\nmit neuen Produkten erwirtschaftet. Dies verdeutlichten die schnelllebigen Celebrity Brands.\nSelbst wenn der Preis- und Mengenwettbewerb beschränkt gewesen wären, würde dies\ndurch die hohe Innovation kompensiert.\n\n788. Coty übergeht den Umstand, dass das Sekretariat den Einfluss der Bruttopreiserhöhungen auf die Nettopreise untersucht hat und in dieser Analyse auch allfälligen Rabatte und\nKonditionen beinhaltet sind (Rz 515 ff.). Coty übersieht zudem, dass die Analyse der Nettopreise, in welchen auch die Rabatte (Aktionen) der Retailer gegenüber dem Konsumenten\nbeinhaltet sind, tendenziell ein Resultat zu Gunsten der Parteien ergeben sollte. Trotz dieses\nUmstandes hat die Korrelationsanalyse zwischen Bruttopreiserhöhungen und Nettopreiserhöhungen ergeben, dass eine Bruttopreiserhöhung stets zu einer Nettopreiserhöhung führt.\nBezüglich der Innovation sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Soweit Coty\nschliesslich auf den Qualitätswettbewerb verweist, widerspricht sich die Partei selbst. Auf der\neinen Seite soll der Qualitätswettbewerb ein zentraler Wettbewerbsparameter sein, der allfällige Einschränkungen von Preis- und Mengenwettbewerb auszugleichen vermag. Auf der\nandern Seite argumentiert Coty, dass eine Marktabgrenzung aufgrund von Qualität nicht\nmöglich sei.673 Wenn Coty Qualitätswettbewerb als zentralen Wettbewerbsparameter ein-\n\n673\nVgl. etwa Antwort auf Frage 5 des Fragebogens vom 9. April 2009: Act. 170, Frage 5, Rz 41.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 169\nstuft, bedingt dies, dass sie definiert, worin die Qualität besteht. Sonst könnte sie nicht beurteilen, ob Qualitätswettbewerb besteht. Wenn dem so ist, kann Qualität auch zur Marktabgrenzung dienen. Unabhängig davon hängt Qualitätswettbewerb von der Definition der Qualität ab und ist für die in Frage stehenden Märkte kaum messbar. Die Wettbewerbsbehörden\nmessen ihm entsprechend vorliegend keine Rolle zu, die es erlauben würde, den mangelnden Preiswettbewerb zu kompensieren.\n\n789. Deurocos meint Innovation dürfe nicht über die Wirkung der Produkte definiert werden.\nDer Markt sei auch nicht wirkungsorientiert abgegrenzt worden. Sisley hält die Innovationsdefinition der Wettbewerbsbehörden für realitätsfremd. Der Kunde entscheide, was innovativ\nsei. Es komme darauf an, ob der Wettbewerb zwischen den aktuellen Konkurrenten über\nneue Angebote (competition merits) geführt werden. Richemont meint, es gebe Innovation,\nwas nicht mit wortklauberischen Argumenten widerlegt werden könne.\n\n790. Letztere Parteiargumentationen zielen am eigentlichen Problem vorbei. Die Definitionen von Innovation wurden ausgeführt, um aufzuzeigen, dass die Neueinführung von Produkten keine Innovation im volkswirtschaftlichen Sinne darstellt.674 Die Parteivorbringen\nmussten alleine schon daher scheitern. Das eigentliche Problem haben die Parteien aber gar\nnicht angesprochen. Dieses besteht darin, dass sich Innovation wettbewerbsfördernd auswirken kann, was vorliegend, selbst wenn die neu eingeführten Produkte innovativ wären,\nnicht der Fall war. Die Marktanalyse der Wettbewerbsbehörden hat eine Wettbewerbsbeschränkung aufgezeigt, welche trotz Produkteinführungen verursacht wurde. Dieses Resultat\ngilt unabhängig von der Definition von Innovation. Weitere Ausführungen dazu erübrigen\nsich.\n\nB.4.4.6.3 Quantitative Kriterien der Erheblichkeit der Abrede liegen vor\n791. Es kann festgehalten werden, dass vorliegend weder genügend Aussen- noch Innenwettbewerb herrschte, um wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. Dieser Umstand konnte\nauch durch die Stellung der Marktgegenseite nicht aufgewogen werden. Die Analyse der\nquantitativen Elemente der Erheblichkeit führt daher zum Schluss, dass die dargelegte Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist.\n\nB.4.4.7 Fazit: Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs\n792. Wie erklärt (Rz 437), prüfte die Wettbewerbskommission die Frage der Erheblichkeit\neiner Wettbewerbsbeeinträchtigung anhand qualitativer und quantitativer Kriterien. Vorliegend hat sowohl die Prüfung der qualitativen Kriterien als auch die Analyse der quantitativen\nKriterien ergeben, dass der Wettbewerb durch den langjährigen Austausch von Preislisten,\nUmsatzzahlen und Bruttowerbeausgaben in erheblicher Weise eingeschränkt wurde.\n\n793. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind lediglich Abreden unzulässig, die den Wettbewerb auf\neinem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht\ndurch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. In der Folge werden daher\ndie möglichen wirtschaftlichen Effizienzgründe geprüft.\n\n"}