{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 167\nfen. Vo 1223/2009 enthält in ihren Anhängen 1328 Stoffe, die in Kosmetikmitteln verboten\nsind; 153 Stoffe, die in kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten sein dürfen; 56 zugelassene Konservierungsstoffe und 28 zugelassene UV-Filter. Da sich die Anforderungen für die Schweiz und die EU grösstenteils überschneiden, genügt eine gesamthafte Betrachtung dieser Voraussetzungen.\n777. Diese Vorschriften müssen von den Herstellern berücksichtigt werden. Entsprechend\nrichtet sich die Forschung im Kosmetikmarkt in entscheidendem Masse darauf, die Gesundheitsverträglichkeit der Produkte sicherzustellen. Darin kann nicht per se eine innovationsfördernde Tätigkeit gesehen werden.\n\n778. Gemäss dem Bericht der Kommission an den Rat und das europäische Parlament über\ndie Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung von Alternativmethoden für Tierversuche im Bereich der kosmetischen Mittel (2004) werden toxikologische oder sonstige\nUnbedenklichkeitsprüfungen von Produkten/Stoffen nicht von den Forschungsstellen der\nKosmetikindustrie erstellt. Die Kosmetikindustrie als nachgeschalteter Anwender von chemischen Stoffen verwendet im Wesentlichen die vom Lieferanten auf der Grundlage der Chemikalienvorschriften erstellten Versuchsdaten, um die Unbedenklichkeit von Stoffen als Bestandteil kosmetischer Mittel zu beurteilen.671 In der Schweiz erteilt das Bundesamt für Gesundheit die Zulassung für weitere Stoffe, die nicht in der VKos aufgeführt sind (Art. 2 Abs. 6\nVKos).\n\n779. Die Forschungstätigkeit in den beiden Hauptbereichen Hautalterung und Sonnenschutz\nist vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Wirksamkeit einer Antifaltencrème ist kaum messbar, im Gegensatz zu einem Medikament. Ein Konsument kann nicht überprüfen, ob eine\nHautfalte durch die Verwendung des Antifaltenproduktes später aufgetreten ist als bei Nichtverwendung des Produktes oder eines anderen Produktes. Es ist auch nicht feststellbar, ob\ndas frühere bzw. spätere Auftreten einer Hautfalte nicht genetisch oder etwa durch eine bestimmte Ernährungsweise bedingt ist. Der Erfolg eines Antifaltenproduktes hängt daher nicht\nnur von der tatsächlichen Wirkung ab, sondern auch vom subjektiv wahrgenommen Wohlbefinden des Konsumenten.672 Bei Sonnenschutzprodukten ist zu beachten, dass die erlaubten\nUV-Filter gesetzlich vorgegeben sind, so dass eine eigentliche Innovation in diesem Bereich\nnur sehr eingeschränkt möglich ist. Die wahrgenommene Qualität eines Produktes hängt also in starkem Masse vom Produktimage und damit von der Werbung ab.\n\n780. Es steht also auch im Pflegesektor fest, dass die Innovationstätigkeit keine dermassen\nzentrale Rolle spielt. Analog zu den vorherigen Ausführungen kann darauf verwiesen werden, dass sich die Marktanteile in diesem Bereich kaum verändert haben, was gegen eine\nstarke Wirkung der Innovationstätigkeit spricht. Der Wettbewerbsparameter der Werbung\nwurde zudem durch den Informationsaustausch eingeschränkt.\n\n(iv) Zwischenergebnis: Kein wirksamer Innenwettbewerb\n\n781. Es steht zwar fest, dass im gesamten Kosmetikmarkt eine relativ grosse Anzahl von\nProdukten neu eingeführt wird. Die Neueinführungen sind aber nicht mit Innovation gleichzusetzen. Wie die Marktanteilsverteilungen zeigen, hatten diese Neueinführungen keine Auswirkungen, welche wirksamen Innenwettbewerb sicherstellen würden. Der Wettbewerbsparamater Werbung wurde durch den gegenseitigen Austausch von Werbeausgaben einge-\n\n671\nGemäss dem Bericht der Kommission an den Rat und das europäische Parlament über die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung von Alternativmethoden für Tierversuche im Bereich der kosmetischen\nMittel (2004).\n672\nGemäss Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) steht der Wunsch nach Wohlbefinden in der\nNutzenerwartung der Konsumenten an zweiter Stelle, vgl. IKW, Körper und Pflege, 6. Aufl., 2006, 4; abrufbar\nunter: http://www.ikw.org/pdf/broschueren/Korper_und_Pflege.pdf.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 168\nschränkt. Es steht abschliessend fest, dass die Produktlancierungen die Einschränkung des\nPreiswettbewerbs durch den Informationsaustausch nicht aufzuwiegen vermochten.\n\n(v) Parteivorbringen im Rahmen der zweiten Stellungnahme\n\n782. Soweit die Parteien an ihren Standpunkten festhalten, welche sie im Rahmen der ersten Stellungnahmen anbrachten, gehen die Wettbewerbsbehörden nicht erneut darauf ein.\nAnbei werden daher nur nicht bereits vorgebrachte Argumente dargestellt.\n\n783. Bulgari bringt vor, das Sekretariat habe den Onlinehandel nicht geprüft. Bezüglich Parallelimporten aus dem Ausland (inkl. Onlinehandel) sei auf die Ausführungen unter Rz 702 f.\nverwiesen. Soweit sich Bulgari auf den Innenwettbewerb bezieht, ist folgendes zu beachten:\n\n784. Der Onlinehandel innerhalb der Schweiz wirkt sich nicht auf die Marktsituation aus.\nBeim inländischen Online-Handel ändert an sich nur der Bezugskanal durch den Konsumenten. Die inländischen Onlineverkaufszahlen sind folglich in den Umsätzen der ASCOPA-\nMitglieder enthalten. Soweit andere als die hier untersuchten Produkte im Online-Handel vertrieben werden, handelt es sich um einen verschiedenen Markt. Wie die beobachteten Preisentwicklungen gezeigt haben, wirkten weder allfällige billigere Online-Angebote, noch Angebote aus einem anderen Markt disziplinierend auf die Preissetzung im relevanten Markt.\n\n785. Clarins meint, Neuheiten spielten eine grosse Rolle. Die Markentreue sei sehr niedrig\nbei Parfüms. Zudem führten Werbematerialien und Aktionsunterstützungen zu erhöhtem\nWettbewerb.\n\n"}