{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n772. Im Bereich des Make-ups können analoge Überlegungen angestellt werden. Gemäss\nEuropean Cosmetics Association waren die zentralen Innovationen im Make-up-Markt die\nErfindung des ersten kussfesten Lippenstiftes 1949, die Verwendung von glänzenden Pigmenten von Muschelschalen für Lidschatten zwischen 1970-1990 und die Entwicklung von\nnatürlichen, mineralbasierenden Make-up-Produkten im 21. Jahrhundert.664 Obwohl ein gewisser Neuerungswert solcher Produkte unbestritten ist, kann die Lancierung eines neuen\nLippenstiftes, eines neuen Lidschattens oder Mascaras keine Innovation im oben genannten\nSinne darstellen. Auch hier spielt zur Platzierung eines neuen Produktes primär die Marketingstrategie eine Rolle.\n\n662\nAct. 216, Protokoll European Forecasts, 2. Juli 2009, 4.\n663\nAct. 426, Beilage 2, 22; Act. 442, Beilage 8, 47.\n664\nScience, Beauty and Care: Innovation in Cosmetics, Vortrag vom 7/8 Dezember 2010, 10, abgehalten von der\nEuropean Cosmetics Association Colipa vor dem europäischen Parlament in Brüssel; abrufbar unter:\nwww.colipa.eu.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 166\n(iii) Pflege\n773. Gemäss Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel konzentriert sich die Kosmetikforschung darauf, die biologischen Mechanismen zu identifizieren, die die Alterung und\nden Sonnenschutz der Haut beeinflussen sowie das Ergrauen und den Ausfall von Haaren.665 Gemäss Colipa spielt ferner die Forschung im Bereich der Zahnpflege eine wichtige\nRolle.666 Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Hautpflege und nicht auf die\nHaar- und Zahnpflege, da die Parteien keine umfassenden Informationen über diesbezügliche Produkte ausgetauscht haben.\n774. Da vor allem Hautpflegeprodukte für den Sonnenschutz auch einen gesundheitsfördernden Aspekt beinhalten, ist es angezeigt, Kosmetikprodukte klar von Heilmitteln abzugrenzen. Wie erwähnt, sind kosmetische Mittel dazu bestimmt, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen\nzu verändern und oder den Körpergeruch zu beeinflussen und oder um sie zu schützen oder\nin gutem Zustand zu halten (Art. 35 Abs. 1 LGV und Art. 2 Abs. 1 lit. a) Vo 1223/2009).667 Im\nGegensatz dazu dienen Arzneimittel gemäss Heilmittelgesetz (HMG)668 der Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen.669\n\n775. Die Forschung in der Kosmetikbranche muss daher klar von der medizinischen Forschung getrennt werden. Die medizinischen Forschungsresultate im Bereich der Dermatologie können also nicht ohne weiteres der Luxus-Kosmetikindustrie zugerechnet werden. Dies\ngilt auch, wenn medizinische Produkte nebst ihrem ursprünglichen Zweck, auch kosmetische\nZiele erreichen (z.B. bei der Heilung von Hautverbrennungen, Narben oder Veränderungen\nder Hautpigmente).\n776. In der Schweiz werden die zulässigen Inhaltsstoffe von kosmetischen Mitteln durch die\nVerordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)670 festgelegt, in der EU bestimmt dies\nVerordnung 1223/2009. Anhang 2 VKos enthält eine Liste der Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen. Anhang 2 gibt zudem Aufschluss über den Anwendungsbereich der Farbstoffe, wie z.B., dass der Farbstoff in allen kosmetischen Mitteln zulässig ist oder nur in kosmetischen Mitteln, die nicht mit den Schleimhäuten in Verbindung\nkommen etc. Ferner zählt der Anhang weitere Einschränkungen (z.B. Farbstoff x darf zu\nmax. 3% im Endprodukt enthalten sein) und Anforderungen auf (z.B. Farbstoff y muss frei\nvon Chromationen sein). Darüber hinaus enthält die VKos in Anhang 3 eine Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffen, UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stoffen, die in kosmetischen Mitteln nur unter den angegebenen Voraussetzungen enthalten sein dürfen. Anhang 4\nlistet schliesslich diejenigen Stoffe auf, die in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dür-\n\n665\nIndustrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW), Forschung in der Kosmetik, 2005, 3; abrufbar unter: http://www.ikw.org/pages/main_broschueren.php oder http://www.skw-cds.ch/fileadmin/user_up load/ Files%20D/Infos_Tipps/Kosmetika/2005_Forschung_in_Kosmetik.pdf; vgl. ferner Act. 442, Beilage 8, 101.\n666\nVgl. Colipa – The European Cosmetics Association – Innovation, abrufbar unter: http:// www.colipa.eu/ safety-\na-science-colipa-the-european-cosmetic-cosmetics-association/innovation.html.\n667\nVerordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über\nkosmetische Mittel, ABl. L 342/59 ff.\n668\nBundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), SR 812.21.\n669\nArt. 2 Abs. 1 lit. a Heilmittelgesetz (HMG) unterscheidet bei den Heilmitteln zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten. Art 4 Abs. 1 HMG definiert die Begriffe. Gemäss lit. a sind Arzneimittel Produkte chemischen\noder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung\nvon Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte.\nLaut lit. b sind Medizinprodukte, Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird.\n670\nVerordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos), SR 817.023.31.\n\n"}