{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n727. Ferner übergeht Coty zusammen mit weiteren Parteien den Umstand, dass die Wettbewerbsbehörden die Marktanteilsentwicklungen nicht isoliert betrachten und daraus auf Kollusion schliesst. Vielmehr rückten sie die Marktanteilsentwicklungen in den Gesamtzusammenhang eines Informationsaustausches. Das Sekretariat berechnete dabei zuerst die\nPreisentwicklungen der meistverkauften Produkte in den drei Märkten Parfüms, Pflege und\nMake-up und setzte die Resultate dieser Analyse in Bezug zum entsprechenden LIK Toilettenartikel. Bereits diese Preisentwicklungsanalyse ist ein sehr starkes Indiz für die kollusiven\nAuswirkungen des Informationsaustauschs. Dazu kommt der Umstand, dass sich die Preiskurven der beobachteten Parteien nicht senken. Dies steht im Gegensatz zu der Preiskurve\ndes LIK-Toilettenartikel, die insgesamt absinkt. Die Betrachtung der Marktanteilsentwicklungen stellt im Zusammenhang mit diesen Preisentwicklungen, einen weiteren Indikator dafür\ndar, dass der Wettbewerb nicht wirksam war (vgl. Rz 541, 548, 555).\n\n728. Soweit die Parteien vorbringen, der Massmarket vermöchte für genügenden Aussenwettbewerbsdruck zu sorgen, wird dies durch die geschilderten Preis- und Marktanteilsentwicklungen sowie die bestehende Korrelation zwischen den Brutto- sowie Nettopreisen widerlegt.\n\n(ii) Potenzieller Wettbewerb\n\n729. Da kein genügender aktueller Wettbewerb gegeben ist, der eine Wettbewerbsbeschränkung ausschliessen könnte, ist nachfolgend der potenzielle Wettbewerb zu untersuchen. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Frage, ob der bevorstehende Markteintritt eines Unternehmens in den Markt disziplinierende Wirkung auf die bereits im Markt tätige Unternehmen hat.612 Eine solche disziplinierende Wirkung durch die potenzielle Konkurrenz ist\nnur anzunehmen, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Markteintritten kommt.\nDer Eintritt muss darüber hinaus genügend rasch erfolgen und zusätzlich sollte das eintretende Unternehmen genügend gross sein, um für funktionierenden Wettbewerb zu sorgen.613\n\n730. Die Auswirkungen des Informationsaustausches bis zum Jahre 2008 wurden bereits\ndargestellt, womit sich eingehende Ausführungen zu den während dieser Periode gemachten\nNeueintritten erübrigen. Es hat sich gezeigt, dass sich die Preise der Bestseller-Produkte\n\n611\nABl. 1999 L 336/21 ff.\n612\nVgl. etwa Horizontal Merger Guidelines, U.S. Departement of Justice and the Federal Trade Commission, Issued: August 19, 2010, Punkt 9 (in der Folge: U.S. Merger Guidelines); Leitlinien zur Bewertung horizontaler\nZusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,\nABl. 2004 C 3/5, Rz. 68 ff. (in der Folge: EU-Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse); RPW 2008/1, 228\nRz 57, TDC Switzerland AG/Swisscom Fixnet AG betreffend schneller Bitstromzugang.\n613\nU.S. Merger Guidelines (Fn 612), Punkt 9.1-9.3; EU-Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse (Fn 612), Rz\n74 f.; RPW 2008/1, 228 Rz 57, TDC Switzerland AG/Swisscom Fixnet AG betreffend schneller Bitstromzugang.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 157\ngemeinsam und über dem Inflationsniveau in die Höhe bewegt haben. Daraus kann abgeleitet werden, dass bevorstehende Eintritte neuer Unternehmen während der Untersuchungsperiode das Marktverhalten der Parteien nicht genügend zu disziplinieren vermochte.\n\n731. Dessen ungeachtet sei angemerkt, dass die Eintrittsbarrieren auf dem vorliegenden\nMarkt hoch sind. Der Konsum eines Produktes wird vom Prestige bzw. Image einer Marke\nbeeinflusst.614 Das bedeutet, eine neu in den Markt eintretende Marke muss sich ein solches\nImage zuerst aufbauen. Dies bedingt hohe Werbeinvestitionen (vgl. Rz 491) und nimmt mehrere Jahre in Anspruch.\n732. Zudem gilt es zu bedenken, dass sämtliche weltweit tätigen Unternehmen (vgl. Rz. 1)\nbereits auf dem Schweizer Markt tätig sind und am Informationsaustausch teilnahmen. Entsprechend gab es während der Untersuchungsperiode keine Neueintritte eines weltweit tätigen Unternehmens in den Markt. Es gibt auch keine Hinweise, dass neue Unternehmen in\nden Markt eintreten werden. Der Marktzutritt von kleinen Unternehmen hätte bei der vorliegenden Ausgangslage keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten der grösseren und\netablierten Unternehmen, da ihnen die Abnehmer nur sehr beschränkt ausweichen könnten\n(vgl. Rz 747).\n\n733. Die Parteien weisen auf eine Reihe von neuen Produkten hin, die von ihnen in der Untersuchungsperiode lanciert wurden. Sie lassen dabei ausser Acht, dass im Rahmen der potenziellen Konkurrenz zu untersuchen ist, ob ein bisher noch nicht auf dem Markt tätiges Unternehmen in der Lage ist, neu in den Markt einzutreten. Der Eintritt einer neuen Marke eines\nbereits im Markt tätigen Unternehmens stellt keine potenzielle Konkurrenz dar.615\n\n734. Schliesslich ist zu bedenken, dass die relevanten Markt weitgehend stagnieren (Rz 694\nf.). Der Neueintritt eines bisher noch nicht auf dem Markt tätigen Unternehmens ist dadurch\nnoch unwahrscheinlicher.616 Denn der Neueintreter kann nur in den Markt eintreten, indem er\ndie Marktanteile eines bereits auf dem Markt etablierten Unternehmens gewinnt. Ein Neueintritt ist also nur durch Verdrängung möglich. Um etablierte Marken zu verdrängen, muss ein\numso höherer Werbeaufwand betrieben werden.\n\n735. Zusammenfassend steht somit fest, dass bedeutende Markteintrittsschranken bestehen und die potenzielle Konkurrenz keine genügende disziplinierende Wirkung auf die Parteien hatte.\n\n(iii) Stellung der Marktgegenseite\n\n"}