{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n645. Es ist unstreitig, dass der Bruttopreis eines Produktes einen Preisbestandteil darstellt.\nWie aus der Botschaft zum KG hervorgeht, geht der Schweizer Gesetzgeber grundsätzlich\ndavon aus, dass Abreden über Preisbestandteile die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung auslösen.559 Darin ist die Wertung eingeschlossen, dass Abreden über\nPreisbestandteile, Umsatzangaben und Werbeausgaben, in qualitativer Hinsicht genügend\ngravierend sind, um zu einer Erheblichkeit der vorliegenden Abrede zu führen. Damit stimmt\nauch die EU-Praxis überein, wonach die wettbewerbsbeschränkende Auswirkung eines Informationsaustausches u.a. aufgrund der Merkmale des Informationsaustausches eruiert\nwerden kann. Demnach hat der Austausch von Daten, die die strategische Ungewissheit auf\ndem Markt verringern und die Entscheidungsfreiheit der Parteien einschränkt, wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Zu den strategischen Informationen zählt die Kommission aktuelle Preise.560\n\n646. Bei der Beurteilung der qualitativen Kriterien der Erheblichkeit genügt es gemäss Praxis der WEKO zudem, dass der von der Abrede betroffene Wettbewerbsparameter auf dem\nfraglichen Markt eine gewisse Bedeutung aufweist.561 Dies ist vorwiegend zweifellos der Fall\n(vgl. Rz 636).\n\n647. Die Vorbringen von Juvena/La Prairie stützen sich auf den Schlussbericht des Sekretariats zu einer Vorabklärung in Sachen SVIT-Honorarrichtlinien.562 Die Parteien versuchen auf\ndiese Weise die Bedeutung des Preises als Wettbewerbsfaktor in Frage zu stellen. Allerdings vermag die genannte Praxis den Parteistandpunkt nicht zu untermauern. Erstens bezog sich die Vorabklärung auf den Markt für Immobilien-Vermittlung und –Verwaltung. Dieser\nMarkt stellt ein Dienstleistungsmarkt dar und steht in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Märkten. Zweitens sind die Schlussfolgerungen, die die Parteien daraus ziehen unzutreffend. Das Sekretariat hielt fest:\n\n559\nVgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., 567.\n560\nLeitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 77.\n561\nRPW 2009/2, 136 f. Rz 128.\n562\nPPW 1998/2, 189 ff., SVIT-Honorarrichtlinien.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 142\n[…]“Typischerweise hängt in Dienstleistungsmärkten die Art und Qualität der Leistung stark vom Leistungserbringer ab.\nDie Dienstleistung als Gut kann nicht bereits vor der Wahl beurteilt werden, viel wichtiger sind die Reputation und der Bekanntheitsgrad eines Immobilienhändlers. Daher ist der Preis sicherlich nicht ein dominanter Wettbewerbsfaktor auf die-\n563\nsen Märkten.“[…]\n\n648. Aus diesem Textausschnitt ist ersichtlich, dass die Ausführungen zum Preis als Wettbewerbsfaktor nur fallspezifisch erfolgten. Daraus kann vor allem nicht geschlossen werden,\nder Informationsaustausch habe sich auf unwesentliche Wettbewerbsparameter bezogen.\n\n649. Die Vorbringen Chanels basieren auf einer ungenauen Lektüre der Ausführungen des\nSekretariats. Der Antrag führt aus, dass die ökonomische Lehre und die Praxis den Austausch von Preis- und Mengeninformationen sowie Geschäftsstrategien als problematisch\neinstuft (Rz 639). „Problematisch“ ist nicht gleichbedeutend mit „erheblich.“ Ferner legt Chanel nicht dar, inwiefern ihre Rechtsstellung durch ihre Leseweise der Lehre und Praxis, wonach der Informationsaustausch „kollusives Verhalten erleichtere“ verbessert wird. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Sekretariat nicht nur das Vorliegen qualitativer Kriterien geprüft hat, um zum Resultat zu gelangen, dass die Wettbewerbsbeschränkung erheblich ist. Vielmehr wurden zusätzlich die nachfolgenden quantitativen Kriterien und Rechtfertigungsgründe vertieft geprüft.\n\nB.4.4.6 Quantitative Kriterien\n\nB.4.4.6.1 Aussenwettbewerb\n650. Um die Intensität des Aussenwettbewerbs zu beurteilen, muss untersucht werden, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch\naktuellen oder potenziellen Wettbewerb sowie durch die Markgegenseite diszipliniert werden.\n\n(i) Aktueller Wettbewerb\n651. Bei der Beurteilung der aktuellen Konkurrenz ist festzustellen, wer die Marktteilnehmer\nsind und welches Kräfteverhältnis zwischen diesen besteht. Aus diesem Grund wird anschliessend zuerst festgelegt, welche Unternehmen als Marktteilnehmer gelten und wie die\nMarktanteile ausgestaltet sind.\n\nMarktteilnehmer\n652. Zu den Teilnehmern in den einzelnen relevanten Märkten gehören die anschliessend\nbeschriebenen Mitglieder der ASCOPA.\n\n653. Beauté Prestige SA, Zürich ist ein Unternehmen, welches Parfüms, Make-up und Pflegeprodukte der Marke Annayake vertreibt. Die Beauté Prestige SA stellt selbst keine Produkte her.\n\n654. Bergerat SA, Genf vertreibt die Marken Givenchy und Burberry. Während von der Marke Burberry lediglich Parfüms existieren, sind von Givenchy sowohl Parfüm, Make-up und\nPflegeprodukte erhältlich.\n\n655. Bulgari Parfums SA, Neuchâtel vertreibt lediglich Parfüms der Marke Bulgari. Die Muttergesellschaft, Bulgari S.p.A., hat ihren Sitz in Rom. Sie erwirtschaftete im Finanzjahr 2011\neinen Umsatz von über 1 Mrd. EUR und einen Konzerngewinn von 85,3 Mio. EUR.564 Bulgari\n\n563\nPPW 1998/2, 197 Rz 49, SVIT-Honorarrichtlinien\n564\nhttp://ir.bulgari.com/financial-highlights/financial-highlights-2010?sc_lang=en.\n\n"}