{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n548\nVgl. etwa EMMANUEL COMBE, Economie et politique de la concurrence, 2005, 131.\n549\nConseil de la concurrence, Rapport annuel 2003, 2004, 57 ; Autorité de la concurrence, décision n° 10-D-13\ndu 15 avril 2010 relative à des pratiques mises en œuvre dans le secteur de la manutention pour le transport\nde conteneurs au port du Havre, Rz 406 f.\n550\nAutorité de la concurrence, Décision n° 09-D-31 du 30 septembre 2009 relative à des pratiques mises en œuvre dans le secteur de la gestion et de la commercialisation des droits sportifs de la Fédération française de\nfootball, Rz 335.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 140\n635. Die Lehre geht davon aus, dass wirksamer Wettbewerb im Sinne des Gesetzes besteht, wenn die Marktteilnehmer sich im Bereich ihrer Waren oder Dienstleistungen bezüglich\nwesentlicher Wettbewerbsparameter voneinander unabhängig verhalten können. Das KG\ndefiniert die relevanten Wettbewerbsparameter nicht. Die Wesentlichkeit variiert denn auch\nje nach den Marktgegebenheiten.551 Die wichtigsten Wettbewerbsparameter sind in der Regel die Art der Waren (oder Dienstleistungen), der Preis, die Qualität, die Quantität und die\nGeschäftsbedingungen. Wird in das Spiel von Angebot und Nachfrage eingegriffen und dadurch in einem bestimmten Markt die freie Festlegung einzelner oder aller entscheidender\nWettbewerbsparameter ausgeschaltet, so liegt eine Wettbewerbsbeschränkung bzw. eine\nWettbewerbsbeseitigung vor.552\n\n636. Wie dargelegt, sind für die Europäische Kommission die Qualität, Art der Distribution,\nPreis, Marke, Einpackung, Werbestrategie und Ausgestaltung der Verkaufspunkte für die\nEingrenzung der relevanten Märkte relevant, womit die von Puig eingereicht KPMG-Studie\n(Rz 476) und die Parteien übereinstimmen (Rz 477). Aus dieser Marktabgrenzung ergeben\nsich einige der zentralen Wettbewerbsparameter, welche im Preis, der Marke, der Qualität\nund der Werbung bestehen. Das von Coty eingereichte ökonomische Gutachten stimmt mit\ndiesem Befund insofern überein. Danach ist der Preis „ohne Frage ein wesentlicher Wettbewerbsparameter.“553\n\n637. Gemäss Parteiangaben554 und einem eingereichten Gutachten555 ist Innovation im\nKosmetikmarkt ein weiterer zentraler Wettbewerbsparameter. Ob dem so ist, kann im Rahmen der Beurteilung der qualitativen Kriterien dahingestellt bleiben. Die Innovation wird aber\nim Rahmen des Innenwettbewerbs noch näher analysiert (vgl. unten Rz 760 ff.).\n\n638. Damit und im Zusammenhang mit dem Markenimage steht ferner die Werbung, welche\nvon eminenter Bedeutung ist im vorliegenden Markt, was sich auch in den hohen Werbeausgaben spiegelt (vgl. Rz 491).556\n\n639. Sowohl in der ökonomischen Lehre als auch in der Praxis wird der Austausch von\nPreis- und Mengeninformationen sowie Geschäftsstrategien als problematisch eingestuft.557\nGemäss ökonomischer Literatur erleichtert insbesondere der Austausch über vergangene\noder gegenwärtige Preise die Kollusion, indem vom Preisniveau abweichende Unternehmen\nbesser ausgemacht und in der Folge bestraft werden können.558\n\n640. Vorliegend steht ausser Frage, dass Informationen über Preise ausgetauscht wurden,\nder Einblick in die Umsatzzahlen und die Werbeausgaben ermöglichte es zudem, Rückschlüsse auf die Unternehmensstrategie der Konkurrenten zu nehmen, weshalb die qualitativen Kriterien der Erheblichkeit der vorliegenden Abrede gegeben sind.\n\n551\nROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2008, 274 f. mit\nVerweis auf PETER HETTICH, Wirksamer Wettbewerb, 2003; sowie dieselben, a.a.O., 296, Rz 1338.\n552\nVON BÜREN/MARBACH/DUCREY (Fn 551), 296 f., Rz 1339 ff.\n553\nAct. 422 Beilage 1, 16.\n554\nVgl. etwa Act. 439, Rz. 174.\n555\nAct. 422 Beilage 1, 26 ff.\n556\nVgl. auch Parteigutachten von Puig Act. 426, Beilage 2, 11.\n557\nRPW 2007/1, 144, Bekanntmachung der Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; Kommission; Seventh Report on Competition, Brüssel/Luxemburg 1978, 19 f. MOTTA (Fn 278),\n151; KÜHN (Fn 277), 187 f; FLORIAN WAGNER-VON PAPP, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information\nim Wettbewerb, 2004, 219 ff.\n558\nMOTTA (Fn 278), 151; KÜHN (Fn 277), 187 f.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 141\nParteivorbringen\n641. Clarins bringt vor, der wirkliche Wettbewerbsparameter seien die Rabatte. Die Abrede\nwürde sich also nicht auf den tatsächlich angewandten Preis beziehen. Sie bestreitet aus\nden Bruttopreislisten hätten für die Konkurrenten irgendwelche nützlichen Informationen abgeleitet werden könnten. Clarins leitet daraus ab, dass der Wettbewerb in qualitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt sei.\n\n642. La Prairie/Juvena legen dar, der Informationsaustausch habe sich nur auf unbedeutende Wettbewerbsparameter bezogen. Die Qualität, Innovation und die Beratung seien die\nwahren Wettbewerbsparameter.\n\n643. Chanel bringt vor, die vom Sekretariat zitierte Literatur sage nur, dass der Austausch\nvon Informationen über vergangene oder aktuelle Preise und Mengen kollusives Verhalten\nerleichtere. Das heisse nicht, dass der Austausch solcher Daten per se erheblich sei.\n\n644. Soweit Clarins die Nützlichkeit des Bruttopreislistenaustausches bestreitet, sei auf die\nbereits gemachten Ausführungen verwiesen (A.3.2.6). Im Übrigen läuft Clarins Argumentation darauf hinaus, dass eine Abrede über Bruttopreislisten weder schädlich ist, noch ein Element darstellt, das bei der Beurteilung der qualitativen Kriterien der Erheblichkeit der Abrede\nhinzugezogen werden kann. Eine solche Rechtsauffassung steht im Gegensatz zum gesetzgeberischen Willen.\n\n"}