{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n(ii) Deutschland\n628. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigung und aufeinander\nabgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung\ndes Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.“ Bereits der Wortlaut der Norm deutet auf die\ninhaltlichen Parallelen zu Art. 101 AEUV hin. Diese Angleichung war denn auch beabsichtigt\nvom deutschen Gesetzgeber.544 Entsprechend dem Wortlaut von § 1 und gleich wie bei\nArt. 101 AEUV müssen die Tatbestandsmerkmale des Bezweckens oder Bewirkens lediglich\nalternativ erfüllt sein, damit die genannten Wettbewerbsbeschränkungen verboten sind.545\n\n629. Damit ein tatbestandsmässiges Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt,\nmuss der gegenwärtige oder potenzielle Wettbewerb dermassen beeinträchtigt werden, dass\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovation oder Vielfalt bzw. Qualität von Waren und Dienstleistungen erwartet werden\nkönnen. Damit die Tatbestandsvariante des Bewirkens erfüllt ist, reicht es also aus, dass negative Auswirkungen zu erwarten sind. Ihr tatsächliches Eintreten braucht nicht abgewartet\nzu werden.546 Hingegen fallen Wettbewerbsbeschränkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen nicht unter § 1 GWB. Ähnlich wie die De-minimis-Bekanntmachung der EU (vgl. Rz\n627) stützt sich die „Bagatellbekanntmachung“ des Bundeskartellamts vorwiegend auf\nMarktanteilsschwellen zur Beurteilung, ob § 1 GWB anwendbar ist. Kernbeschränkungen\nsind von diesen Schwellen ausgenommen.547\n\n541\nUrteil des EuGH 5/69 Völk/Vervaecke, Slg. 1969 295 Rz 7; vgl. zur Spürbarkeit die Zusammenstellung der\nKasuistik von VIVIEN ROSE/PETER ROTH QC, in: Bellamy &Child European Community Law of Competition,\nRoth/Rose (Hrsg.), 2008, N 2.121 ff.\n542\nBekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäss Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis), ABl. 2001 C 368/13.\n543\nWOLFGANG KIRCHHOFF, in: Münchener Kommentar, Bd. 1 Europäisches Kartellrecht, 2007, EG Art. 81 N 605.\n544\nDANIEL ZIMMER, in: Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), 2007, § 1 GWB N 4.\n545\nMICHAEL KLING/STEFAN THOMAS, Kartellrecht, 2007, §17 N 52.\n546\nHERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.),\nBd. 1, 2011, §1 N 230.\n547\nBekanntmachung Nr. 18/2007 des Bundeskartellamtes über die Nichtverfolgung von Kooperationsabreden mit\ngeringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung („Bagatellbekanntmachung“) vom 13. März 2007; abrufbar\nunter: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Merkblaetter/Merkblaetter_deutsch/07_Baga\ntellbekanntmachung_Logo.pdf.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 139\n(iii) Frankreich\n630. Art. 420-1 des Code de Commerce legt fest: « Sont prohibées même par l'intermédiaire\ndirect ou indirect d'une société du groupe implantée hors de France, lorsqu'elles ont pour\nobjet ou peuvent avoir pour effet d'empêcher, de restreindre ou de fausser le jeu de la\nconcurrence sur un marché, les actions concertées, conventions, ententes expresses ou tacites ou coalitions, notamment lorsqu'elles tendent à […]». Auch Art. 420-1 des französischen Code de Commerce verbietet demnach die aufgezählten Verhaltensweisen, wenn sie\nalternativ eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.548 Unter französischem Recht braucht folglich in Übereinstimmung mit dem EU- und deutschen Recht die\nAuswirkung nur dargelegt zu werden, sofern kein Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung feststeht.549\n631. Entsprechend kommt der Prüfung der Auswirkungen in der Praxis eine untergeordnete\nBedeutung zu. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist gemäss französischer Praxis grundsätzlich bereits dann verboten, wenn sie eine potenziell wettbewerbswidrige Wirkung hat. Sollte\ndie tatsächlich festgestellte Wirkung nur schwach oder kaum wahrnehmbar sein, ist dieser\nUmstand höchstens als mildernder Faktor bei der Sanktionsberechnung zu berücksichtigen.550\n\n(iv) Fazit dieser Rechtsvergleichung\n632. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es gemäss EU-Rechtsprechung\nund in Übereinstimmung damit nach deutschem und französischem Recht ausreicht, den\nwettbewerbswidrigen Zweck einer Abrede darzulegen, ohne die Auswirkungen zu prüfen.\nSoweit die Auswirkung überhaupt geprüft wird, beschränkt sich die EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zu weiten Teilen auf die Überprüfung qualitativer Kriterien. Sowohl im deutschen als auch im französischen Recht reicht es aus, eine potenzielle Auswirkung darzulegen. Bei der Prüfung der Spürbarkeit beschränken sich die\nKommission und die deutschen Behörden grundsätzlich auf die Überprüfung von Marktanteilsschwellen.\n\n633. Im Gegensatz dazu hat die WEKO nicht nur den wettbewerbswidrigen Zweck des Informationsaustausches dargelegt, sondern auch dessen konkrete Auswirkungen untersucht.\nNebst der Prüfung diverser quantitativer Kriterien untersuchten die Wettbewerbsbehörden\nauch qualitative Kriterien, um den vorliegenden Informationsaustausch zu beurteilen. Die\nAnalyse der Erheblichkeit nach schweizerischem Recht geht mit anderen Worten über das\nvon den dargestellten Rechtsordnungen verlangte Prüfungsraster hinaus.\n\nB.4.4.5 Qualitative Kriterien\n\nDarstellung des Sekretariats\n634. Im Rahmen der Prüfung der qualitativen Kriterien der Erheblichkeit einer Abrede sind\ndie relevanten Wettbewerbsparameter zu erläutern und deren Bedeutung im relevanten\nMarkt.\n\n"}