{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n(i) EU\n625. Gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV sind „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,\nwelche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts\nbezwecken oder bewirken“ […] „mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten […].“ Zentral für die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise nach Art. 101 AEUV verboten ist, sind die\nTatbestandselemente des „Bezweckens“ oder „Bewirkens“ einer Wettbewerbsbeschränkung.\nDiese Elemente müssen gemäss EuGH nicht kumulativ sondern alternativ erfüllt sein.532 Die\nkonkreten Auswirkungen einer Wettbewerbsabrede brauchen daher nicht berücksichtigt zu\nwerden, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs\ninnerhalb des Binnenmarktes bezweckt.533 Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es\nbereits aus, dass die verpönte Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des\nBinnenmarktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.534 Eine solche Eignung\nliegt vor, wenn ein Informationsaustausch Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens ausräumt.535 Zudem folgt gemäss Gerichtshof aus Art. 101 AEUV eine Kausalitätsvermutung zwischen einer Abstimmung und\ndem Marktverhalten eines an ihr beteiligten Unternehmens.536 Diese Kausalitätsvermutung\nbesteht sogar dann, wenn die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht.537\n\n626. Kann das Bezwecken nicht dargelegt werden, ist die Auswirkung der Wettbewerbsabrede zu untersuchen. Gemäss Horizontalleitlinien werden bei der Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen die voraussichtlichen Wirkungen des Informationsaustausches\nder Wettbewerbssituation gegenübergestellt, die ohne den fraglichen Informationsaustausch\nbestanden hätte. Wenn wahrscheinlich ist, dass ein Informationsaustausch spürbare negative Auswirkungen auf mindestens einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität oder Innovation haben wird, hat er wettbewerbsschränkende Wirkung.538\nDie Kommission überprüft dabei (i) Marktmerkmale und (ii) Merkmale des Informationsaustausches als solchen. Als Marktmerkmale (i) betrachtet die Kommission vor allem die Konzentration, Transparenz, Stabilität und Komplexität eines Marktes. Gleichzeitig achtet sie\ndarauf, dass ein Informationsaustausch diese Eigenschaften verändern kann.539 Im Rahmen\nder Merkmalprüfung (ii) betrachtet die Kommission, ob die ausgetauschten Informationen\nstrategischer Art sind, ob die Austauschpartner einen hinreichend grossen Teil des Marktes\nabdecken und ob sie aggregiert oder unternehmensspezifisch sind. Ferner analysiert sie das\nAlter der Daten, die Häufigkeit des Informationsaustausches, die Verbreitung (öffentlich/nicht\nöffentliche Informationen) und den Umstand, ob der Informationsaustausch selbst öffentlich\noder nicht öffentlich ist.540 Daraus ist ersichtlich, dass die Kommission sich bei der Prüfung\n\n532\nUrteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I- 4529 Rz 28.\n533\nUrteil des EuGH 56/64 und 58/64 Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966 390 f.; Urteil des EuGH C-\n105/04P, Slg. 2006 I-8728 Rz 125; Urteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I- 4529 Rz 29.\n534\nUrteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I- 4529 Rz 43.\n535\nUrteil des EuGH C-7/95 P John Deere, Slg. 1998 I-3111 Rz 90; Urteil des EuGH C-194-99P Thyssen\nStahl/Kommission, Slg. 2003 I-10821 Rz 81; Urteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I- 4529\nRz 35, 43.\n536\nUrteil des EuGH C-199/92 P Hüls/Kommission, Slg. 1999 I-4386 Rz 161; Urteil des EuGH C-8/08 T-Mobile\nNetherlands, Slg. 2009 I- 4529 Rz 52.\n537\nUrteil des EuGH C-8/08 T-Mobile Netherlands, Slg. 2009 I- 4529 Rz 62.\n538\nLeitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 75.\n539\nLeitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 77.\n540\nLeitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 86 ff.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 138\nder Auswirkung des Informationsaustausches weitgehend von qualitativen Kriterien leiten\nlässt.\n627. Gemäss Rechtsprechung des EuGH fällt nicht jede Wettbewerbsbeschränkung unter\nArt. 101 AEUV. Die Auswirkung einer Wettbewerbsbeschränkung muss zumindest spürbar\nsein, damit der Tatbestand von Art. 101 AEUV erfüllt ist.541 Gemäss der sogenannten De-\nminimis-Bekanntmachung542 wird aufgrund von quantitativen und qualitativen Kriterien bestimmt, wann eine Auswirkung spürbar ist, wobei in der Praxis die quantitativen Kriterien im\nVordergrund stehen.543 Die quantitativen Kriterien für horizontale Vereinbarungen umfassen\nMarktanteilsschwellen zwischen 5-10% (bzw. 30% bei kumulativen Abschottungseffekten),\nwelche erreicht werden müssen, damit Art. 101 AEUV anwendbar ist (Ziff. 7-9 De-minimis-\nBekanntmachung). In qualitativer Hinsicht stellt die Kommission klar, dass die genannten\nMarktanteilsschwellen nicht für die Kernbeschränkungen – also Preis-, Mengen- und Gebietskartelle – gelten (Ziff. 11 De-minimis-Bekanntmachung).\n\n"}