{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n523\nBGE 130 IV 7, 10 E. 3.2.\n524\nBGE 98 IV 168, 173 E. 3.\n525\nBGE 130 IV 7, 10 E. 3.2.; vgl. GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wipprächtiger (Hrsg.),\n2007, Art. 12 N 74.\n526\nMOTTA (Fn 278), 152; KÜHN (Fn 277), 196.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 130\nzu wenig, um eine Aussage machen zu können. Das Sekretariat müsse den hypothetischen\nWettbewerbspreis aufzeigen und inwiefern L’Oréal/YSL über diesen Preisen lägen. Bulgari\nkritisiert in ähnlicher Weise, die Preise spielten im Luxusmarkt eine sekundäre Rolle. Das\nSekretariat lege nicht dar, warum die Preise in einem Luxusmarkt sich parallel zum LIK hätten entwickeln sollen, oder warum die Preise hätten fallen sollen. Daher sei auch die\nSchlussfolgerung des Sekretariats nicht nachvollziehbar.\n\n585. Chanel sagt weiter, der Preisanstieg von Estée Lauder liege 0.38% (relativ 37%) unter\ndem LIK während die Preise von L’Oréal um 2.74% (relativ 449%) stärker angestiegen seien\nals jene von Estée Lauder. Es liege somit keine Kollusion vor.\n\n586. Vorab ist klarzustellen, dass Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukte nicht ohne weiteres mit übrigen Luxusgütern verglichen werden können. Luxuskosmetik im vorliegenden Fall\nist als Gegensatz zur Massmarketkosmetik zu verstehen (vgl. B.4.4.1). Folgt man den Parteieingaben, wären Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukte mit Gütern wie Helikoptern, Flugzeugen, Luxusautomobilen, Booten, Gebühren für Privatschulen (Forbes), Wohnungen von\n400 Quadratmetern in der Genfer Altstadt (Stonehage) und dergleichen vergleichbar (vgl.\ndazu sogleich unten). Abgesehen davon, dass diese Güter in keinem Zusammenhang mit\nKosmetikprodukten stehen, übergehen die Parteien den Umstand, dass diese extrem teuren\nGüter nur von einem sehr beschränkten Bevölkerungsteil überhaupt erstanden werden können. Anders verhält es sich mit der Luxuskosmetik. Ein grosser Teil dieser Produkte können\nund werden ohne Zweifel auch von Haushalten mit durchschnittlichen Einkommen eingekauft\nwerden. Genau dieser Umstand erlaubt auch einen Vergleich des LIK mit den Luxus- bzw.\nPrestigekosmetikprodukten. Darüber hinaus sind die hier erwähnten Luxus- bzw. Prestigeprodukte gemäss Auskunft des Bundesamtes für Statistik im LIK beinhaltet.\n587. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Sekretariat, wie beschrieben, den LIK\nTotal, den LIK Körperpflege und den LIK Toilettenartikel mit dem durchschnittlichen prozentualen Preisanstieg der Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukten verglichen hat. Das heisst,\nes wurden Durchschnitte mit Durchschnitten verglichen. Daran ist, entgegen den Vorbringen\nvon Chanel und L’Oréal/YSL, methodisch nichts auszusetzen. Zudem übersehen die Parteien, dass das Sekretariat, um die Angaben nicht zu verfälschen, nicht absolute Zahlen miteinander verglich, sondern die prozentualen Preissteigerungen. Das bedeutet, wenn ein Lu-\nxus-Kosmetikprodukt von 100 CHF auf 110 CHF angestiegen ist und ein Massmarketprodukt\nvon 10 auf 11 CHF, ist in beiden Fällen in den Darstellungen eine 10%-Steigung angezeigt,\nobwohl die Preiserhöhung des Luxusproduktes in absoluten Zahlen 10 Mal höher war. Das\nheisst, ein preislich stärkeres Ansteigen der Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukten in absoluten Zahlen wird in der Darstellung ausgeglichen.\n588. Ferner ist sämtlichen herangezogenen LIK gemein, dass sie Kosmetikprodukte enthalten. Der aus Sicht der Warenauswahl am nächsten liegende LIK Toilettenartikel besteht konkret aus den folgenden Produkten: Seifen und Badezusätze, Haarpflegemittel, Zahnpflegemittel, Haut- und Schönheitspflegemittel und Papierwaren für Körperpflege. Die Produktauswahl deckt sich also weitgehend mit den hier beschriebenen Märkten. Der LIK ist daher ohne\nweiteres mit den untersuchten Preisentwicklungen vergleichbar.\n\n589. Die Parteien versuchen die Vergleichbarkeit der herangezogenen LIK mit den berechneten prozentualen Preissteigerungen in Frage zu stellen. Sie tun dies, indem sie darauf\nhinweisen, die Preise für Luxusgüter seien stärker angestiegen als die übrigen Güter, was\ndie Luxusgüterindizes zeigten.\n\n590. Diese Argumentationsweise schlägt aus verschiedenen Gründen fehl. Zuerst sind die\nhier genannten Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukte, wie erwähnt, gemäss Angaben des\nBundesamtes für Statistik in den herbeigezogenen LIKs beinhaltet (vgl. Rz 526). Insofern\nkommt der Vergleich den Parteien erwartungsgemäss zu Gute. Sie trieben nämlich mit ihren\nProduktpreisen die durchschnittlichen Preiserhöhungen der herangezogenen LIKs wohl tendenziell in die Höhe. Ferner beinhalten die sogenannten Luxusgüterindizes Waren und\n\n"}