{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n558. In den Parteigutachten wird verlangt, das Sekretariat müsse Vergleichsmärkte im Ausland herbeiziehen und die dortigen Preisentwicklungen beobachten. Üblicherweise drängt\nsich aufgrund der kulturellen Gegebenheiten ein Vergleich mit den Märkten des angrenzenden Auslands auf. Die Daten für diese Märkte konnten von den Retailern aber nicht geliefert\nwerden. Die Daten hätten aber ohnehin nur eingeschränkten Wert, da sowohl in Deutsch-\nland516, Italien517 als auch Frankreich518 (im Übrigen auch in Spanien519) während der hier un-\n\n516\nDas Bundeskartellamt sanktionierte u.a. Chanel, Clarins, P&G, Coty Prestige, Estée Lauder, L’Oréal, LVMH\nParfums & Kosmetik, Shiseido und YSL Beauté u.a. wegen des betriebenen Informationsaustausches,\nhttp://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2008/2008 _07_10.php.\n517\nDie italienische Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato sanktionierte unter anderem L’Oréal,\nBeiersdorf, Unilever und P&G wegen Preisabsprachen, vgl. CRISTINA PONCIBÒ, The Italian Competition Authority fines a number of large retailers for cosmetic and health care products, e-Competitions 2011.\n518\nIm Jahre 2006 sanktionierte die französische Conseil de la Concurrence Beauté Prestige, Chanel, Dior, Givenchy, Guerlain, Kenzo, L’Oréal, Shiseido, Thierry Mugler, YSL und andere wegen vertikaler Preisabreden:\nhttp://www.autoritedelaconcurrence.fr/user/standard.php?id_rub=184&id_article=530; Entscheid des\nfranzösischen Conseil de la concurrence, décision no 06-D-04 bis* vom 13 März 2006.\n519\nDie Comisión Nacional de Competencia sanktionierte die Asociación Nacional de Perfumería y Cosmética\n(STANPA) wegen ihres Informationsaustausches, vgl. http://www.cncompetencia.es/Default. aspx?TabId=\n105&Contentid=255252&Pag=1. Mitglieder der STANPA sind unter anderem auch Estée Lauder, L’Oréal,\nP&G, Unilever, Beauté Prestige und Puig, vgl. http://www.stanpa.com/asociados/ RelacionAsociados2009.\naspx.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 126\ntersuchten Zeitspanne Kartelle im Bereich der Kosmetik sanktioniert wurden. Der Vergleich\nmit Preisentwicklungen, die ihrerseits auf Abreden beruhen, wäre daher nicht aussagekräftig.\n559. Das Vorbringen, es seien die Märkte in zeitlicher Hinsicht vor und nach Einstellung des\nKartells zu betrachten, ist zwar theoretisch nachvollziehbar, im vorliegenden Fall aber unrealistisch. Einerseits steht fest, dass die Preisvergleiche mindestens bis 1993 zurückreichen\n(vgl. Rz 31), so dass ein Vergleich nicht nur mangels Daten ausgeschlossen ist, sondern die\nMärkte wohl aufgrund der geänderten Konsumgewohnheiten nicht mehr vollumfänglich vergleichbar sind (vgl. zur fehlenden Machbarkeit mikroökonometrischer Kausalstudien im vorliegenden Fall Rz 525).\n\n560. Die Parteien brachten zudem vor, nach Einstellung des Informationsaustausches seien\ndie Preise weiter angestiegen. Läge tatsächlich eine Abrede vor, hätten die Preise fallen\nmüssen. Als Vergleich wurde das Strassenbelagskartell im Kanton Tessin520 herbeigezogen,\nwo die Preise nach Beendigung des Kartelles um 30% gefallen seien.\n\n561. Diese Vorbringen sind verfehlt. Erstens hatte der Strassenbelagsfall eine Abrede über\ndie Aufteilung der Aufträge sowie Preisabreden in diesem Zusammenhang zum Gegenstand.\nJede Offerte musste separat berechnet werden. Ein Unternehmen, das nach Beendigung\ndes Kartelles keine Kenntnisse mehr über die Gebote der anderen Unternehmen hat, war bei\nder Berechnung seiner nächsten Offerte gezwungen, so effizient wie möglich anzubieten.\nDenn ein Unternehmen, das zu teuer anbietet, erhält den ausgeschriebenen Auftrag nicht.\nDaher ist ein Preiseinbruch bereits bei der nächsten unter wettbewerbskonformen Bedingungen gestellten Offerte zu erwarten.\n\n562. Anders verhält es sich vorliegend. Es gibt kurzfristig keinen Anreiz für den Hersteller,\ndie Preise zu senken. Die Marktgegenseite ist vielmehr weiterhin bereit, die angebotenen\nPreise zu bezahlen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Hersteller mit einer umgehenden Preissenkung reagieren sollte. Aufgrund dessen ist es sehr unwahrscheinlich, dass innert so kurzer Zeit eine Änderung der Preise ersichtlich wird.\n563. Zweitens war nicht nur der Schweizerische Markt von Kartellen in der Kosmetikbranche\nbetroffen, sondern auch das umliegende Ausland. Viele der Mutterhäuser (z.B. Chanel, Clarins, L’Oréal, YSL, Dior, Beiersdorf), welche gemäss Parteiangaben eine Rolle spielen bei\nder Bruttopreisfestlegung, sind in diesen Ländern ansässig und waren auch in den bertreffenden Verfahren involviert. Der Anpassungsdruck der Preise in der Schweiz ist auch daher\ngering.\n564. Zusammenfassend ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Informationsaustausch und den Preisentwicklungen aus ökonomischer Sicht plausibilisiert. Bruttopreiserhöhungen führten wie gezeigt zu Nettopreiserhöhungen (vgl. Rz 522 ff.). Die Preisindizes entwickelten sich konstant gegen oben und lagen wesentlich über den LIK (vgl. Rz 535 ff., Rz\n545 ff., Rz 551 ff.). Die Marktanteile schwankten im Parfüm-, Pflege- und Kosmetikmarkt nur\nschwach (vgl. Rz 541 ff., Rz 548 ff., Rz 555 ff.). Das bedeutet, die Parteien konnten Preiserhöhungen im erwähnten Umfang tätigen, ohne Marktanteilseinbussen vergegenwärtigen zu\nmüssen. Aus der Sicht der WEKO liegen keine überzeugenden alternative Erklärungen für\ndie beobachteten Entwicklungen vor. Auch die Parteien vermochten keine rationale und konsistente Begründungen zu liefern (vgl. Rz 568 i.V.m. 574, Rz 575), geschweige denn zu belegen. Rechtlich gesehen bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Informationsaustausch auf die Preisfestsetzung ausgewirkt hat.\n\n520\nRPW 2008/1, 85 ff., Strassenbeläge Tessin.\n\n"}