{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 111\n506. Gleich wie Deurocos erklärte Doyat Diffusion im Rahmen des Fragebogens vom 6. April 2009, dass ihre Marken dem Luxusmarkt zuzuteilen seien.490 In ihrer Stellungnahme\nmöchte sie die Marken Thalgo und Serge Louis Alvarez vom Luxus- bzw. Prestigemarkt\nausnehmen. Vorab steht fest, dass die Marken Thalgo und Serge Louis Alvarez mit Sicherheit nicht dem Massmarket zuzurechnen sind. Alleine die Vertriebsweise trennt die Marken\nklar vom Massmarket ab. Beide Marken werden gemäss Doyat Diffusions exklusiv von ihr\nvertrieben und nur an Abnehmer verkauft, die über einen gewissen Professionalismus und\neinen gewissen Standard verfügen. Gemäss Doyat Diffusion unterscheidet sich der Vertrieb\nin der Schweiz nicht von demjenigen in anderen Ländern.491 Gemäss Angaben auf der Website von Serge Louis Alvarez werden die Produkte sowohl an professionelle Anwender als\nauch an den Retail vertrieben. Die Marke führt eine kleine Kleidermodekollektion und ist\nstark mit der Haut-Couture verbunden.492 Sowohl der Vertrieb als auch das Image der Marke\nerfüllt also die typischen Voraussetzungen eines Luxus- und Prestigeproduktes. Eine andere\nEinteilung rechtfertigt sich nicht.\n507. Die Marke Thalgo verfügt dagegen über eine verschiedenes Image. Thalgo entwickelte\nursprünglich Produkte für medizinische Zwecke. Mittlerweile werden die Produkte bereiter\nvertrieben allerdings ausschliesslich für den professionellen Gebrauch in Zentren für die sogenannten „Thalassotherapie“, Spas und Schönheitsinstituten. Im Unterscheid zu den anderen Produkten besteht keine vordergründige Verbindung zur Modewelt, sondern der Ge-\nsundheits- und „Wellness“-Charakter der Produkte steht klar im Vordergrund.493 Aus diesem\nGrund ist mit Doyat Diffusion darin übereinzustimmen, dass die Marke im Gegensatz zu Serge Louis Alvarez wohl nicht zum Luxusmarkt zu rechnen ist. Die WEKO verzichtet darauf, eine abschliessende Marktzuteilung vorzunehmen, da sich dadurch nichts am Verfahrensausgang für Doyat Diffusion ändert.\n\nB.4.4.2 Räumlich relevanter Markt\n508. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den\nsachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs.\n3 lit. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).\n\n509. Für die in Frage stehenden Produkte ist auf der Angebotsseite die Mehrheit der Mitglieder von ASCOPA schweizerischer Exklusiv-Importeur für eine oder mehrere Marken. Aus\nden Befragungen der ASCOPA-Mitglieder geht hervor, dass diese ihre Produkte einzig in der\nSchweiz vertreiben und nicht auf europäischem Niveau tätig sind. Bei den von den Mitgliedern genannten Vertriebskanälen handelt es sich um in der Schweiz tätige Detailhändler\n(z.B. Manor, Globus) oder schweizerische Filialen ausländischer Anbieter (z.B. Marionnaud,\nDouglas).494\n\n510. Ferner steht fest, dass es kaum Parallelimporte in die Schweiz gibt. Soweit Importe aus\ndem Ausland getätigt werden, machen diese einen vernachlässigbaren Anteil am Gesamtmarkt aus (vgl. dazu Rz. 699 ff.). Der innerschweizerische Markt ist also gegen aussen weitgehend abgeschirmt.\n\n511. Die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigt der Umstand, dass auch das Marktforschungsunternehmen European Forecasts Marktstudien für verschiedene europäische Län-\n\n490\nAct. 176, Frage 3.\n491\nAct. 176, Frage 27, 28.\n492\nhttp://www.sergelouisalvarez.com.au/about.html.\n493\nhttp://www.guidemondial.thalgo.com/.\n494\nOrdner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeure und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten,\nAntworten der Untersuchungsadressaten auf Frage 25.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 112\nder separat anfertigt.495 Auch die von Sisley eingereichte Marktstudie geht von national getrennten Märkten aus.496 Ferner gaben die grössten Detailhändler an, ihre Produkte nur in\nder Schweiz zu beziehen. Selbst derjenige Detailhändler, der Parallelimporte tätigt, gibt an,\ndass er nur teilweise im Ausland beziehen kann.497 Zusammenfassend kann festgehalten\nwerden, dass im vorliegenden Fall der räumlich relevante Markt national abzugrenzen ist.\n\nB.4.4.3 Ökonometrische Untersuchung der Wettbewerbsabrede\n\n(i) Einfluss der Bruttopreiserhöhungen auf die Nettopreise\n\nParteivorbringen\n512. Das Sekretariat folgerte im Antragsentwurf vom 27. Mai 2010, der Informationsaustausch und insbesondere der Austausch der Bruttopreislisten habe den Preiswettbewerb beseitigt. Nach der ersten Stellungnahme der Parteien änderte das Sekretariat seinen Standpunkt zu Gunsten der Parteien. Es geht nunmehr von einer Wettbewerbsbeschränkung aus.\nDas Ausmass der Beschränkung wird vorliegend untersucht. Die nachfolgenden Parteivorbringen beziehen sich folglich auf den Antragsentwurf vom 27. Mai 2010, sind aber im vorliegenden Zusammenhang dennoch von Bedeutung.\n\n513. Die Parteien argumentieren sinngemäss, aufgrund der komplizierten und von Kunde zu\nKunde verschiedenen Rabatte sei es für die Konkurrenten nicht möglich, die Rabatte der\nWettbewerber zu kennen. Der Nettopreis der Produkte sei daher ausgehend von den Bruttopreislisten nicht eruierbar. Eine Wettbewerbsbeschränkung sei nur dann möglich, wenn die\nParteien sich sowohl über die Bruttopreise als auch die Rabatte einigten. Eine allfällige Abrede über die Bruttopreise genüge nicht, um eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken.\nOb eine Wettbewerbsbeschränkung eingetreten sei, könne nur aus der Entwicklung der Nettopreise ersehen werden, die Bruttopreise gäben darüber keine Auskunft. Der Austausch der\nBruttopreislisten sei gar nicht geeignet, eine Kollusion herbeizuführen.\n\n"}