{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n - Fachkundige Verkaufsberatung: Das Verkaufspersonal verfügt über eine Ausbildung im Fachbereich oder über genügende Berufserfahrung. Der Depositär\nstellt sicher, dass das Verkaufspersonal regelmässig an Schulungen teilnimmt. Diese Schulungen werden in der Regel vom Hersteller selbst durchgeführt.\nWelch grossen Wert die Parteien auf die Ausbildung des Verkaufspersonals\ndes Depositärs und dessen Beratungstätigkeit legen, zeigt sich darin, dass\nsämtliche befragten Unternehmen, welche Luxuskosmetikprodukte vertreiben,\neine spezifische Schulung des Verkaufspersonals anbieten.472 Dieser Befund\ndeckt sich auch mit den Aussagen der Geschäftsführung eines namhaften\nMarktforschungsunternehmens, wonach es beim Einkauf eines Luxusproduktes für den Konsumenten nebst der Marke bzw. dem Image eines Produktes\nund der Werbung vor allem auf die Beratungsdienstleistungen der VerkäuferInnen ankommt.473\n\n466\nKommE, COMP/M.5068 – L’Oréal/YSL Beauté, vom 17. Juni 2008, Rz 10; Ordner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeure und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten, Antworten der Untersuchungsadressaten auf Frage 4; Ordner III, Fragebogen Handelspartner, Antworten auf Frage 3.\n467\nAct. 162 Frage 3; Act. 564 Frage 9; Act. 569 Frage 9; Act. 427, Rz 9.\n468\nVgl. die Angaben auf www.impo.ch; www.manor.ch; www.marionnaud.ch; www.douglas.ch; www.sunstore.\nch; www.globus.ch; www.amavita.ch.\n469\nRPW 2008/1, 163 Rz 278, Migros/Denner.\n470\nWEBER (Fn 430), 76.\n471\nVgl. Act. 562 Frage 4; Act. 571 Frage 4; Act. 569 Frage 2.\n472\nOrdner I&II, Fragebogen für Hersteller, Importeure und Lieferanten von Parfümerie- und Kosmetikprodukten,\nAntworten der Untersuchungsadressaten auf Frage 26 a), von den 28 eingegangenen Antworten gaben 25\nUntersuchungsadressaten an, eine Ausbildung anzubieten, zwei Mal wurde nicht geantwortet, eine Antwort ist\nunklar.\n473\nAct. 216, 4.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 107\n- Geographische Lage des Verkaufspunktes: Der Verkaufspunkt befindet sich\nan exklusiver Verkaufslage, was sich etwa in der Präsenz weiterer Geschäfte,\nwelche Luxuswaren verkaufen, äussert.\n\n- Lage der Produkte innerhalb der Verkaufsstelle: Die Produkte werden etwa in\nspezialisierten Abteilungen eines Warenhauses angeboten. Die Produkte\nwerden getrennt von Produkten, die dem Prestige- oder Luxusimages des\nProduktes abträglich sein können, angeboten.\n\n- Äusseres und inneres Erscheinungsbild der Verkaufsstelle: Die Fassade, die\nAnzahl Schaufenster und die Schaufensterdekoration werden bei der Beurteilung des äusseren Erscheinungsbildes betrachtet. Innerhalb der Verkaufsstelle wird auf die Sauberkeit des Verkaufslokals, die Grösse der Verkaufsfläche,\ndie Beleuchtung, den Bodenbelag und die Möblierung geachtet.\n\nc) Der Depositär trifft Werbe- und Verkaufsförderungsmassnahmen (z.B. Verwendung\ndes zur Verfügung gestellten Werbe-, Dekorations- und Demonstrationsmaterials).\nd) Der Depositär beachtet Vorschriften zur Lagerung (z.B. ausreichendes Assortiment\naller Referenzprodukte, regelmässige Umwälzung der Produkte).\n\ne) Der Depositär ist verpflichtet, Produkte ausschliesslich von Distributor oder einem zugelassenen Händler zu beziehen.\n\nf) Der Depositär ist verpflichtet, eine Mindestmenge zu beziehen.474\n\n483. Präzisierend sei hinzugefügt, dass gewisse Handelspartner, die in den Verträgen geforderten Qualitätsmerkmale ohne weiteres erfüllen, da sie ihre Geschäftspolitik auf den Verkauf von gehobenen Gütern richten, weshalb die Autorisierung zum Verkauf einer Marke\nnicht davon abhängig gemacht wird, ob sämtliche Depotklauseln unterzeichnet werden (vgl.\netwa Globus).\n\n484. Ferner ist zu beachten, dass die Vertriebspolitik gewisser Marken restriktiver als diejenige von anderen Selektivanbietern ist, was sich in einer strikteren Handhabung der oben\ngenannten Kriterien äussert, womit der Vertrieb durch eine niedrigere Anzahl Verkaufspunkte\neinhergeht.\n\n485. Der Gegensatz zum Massmarket zeigt sich am augenfälligsten darin, dass beim Kauf\neines Konsumgutes jegliche Beratungstätigkeit entfällt. Eine besondere Ausgestaltung der\nVerkaufspunkte ist nicht vorgesehen.\n\n− Marke und Image\n486. Die Vertriebspolitik eines Produktes hängt direkt mit der Marke zusammen. Den Luxusbzw. Prestigemarken ist gemein, dass sie sich über ihre Exklusivität definieren. Sie zeichnen\nsich ferner durch einen sehr hohen Bekanntheitsgrad aus. Es ist notorisch, dass eine starke\nVerflechtung der Luxus- bzw. Prestige-Marken mit der Modewelt besteht.475 Die Verbindung\nergibt sich bei allen Kosmetik- und Parfümerieprodukten bereits daraus, dass sie Modeaccesoires an sich sind oder mit solchen zusammenhängen (z.B. Lidschatten, Make-up-\nEntferner).\n\n487. In den meisten Fällen ist der betreffende Markennamen identisch mit denjenigen von\nangesehenen Modedesignern oder renommierten Modehäusern, wie dies die Paradebeispiele von Armani, Burberry, Calvin Klein, Cartier, Chanel, Gucci, Dior, Jean Paul Gaultier, Joop,\n\n474\nVgl. Act. 2 Beilage B21 und Act. 190, Beilage (Depotvertrag).\n475\nVgl. bereits die Studie von WEBER (Fn 430), 46.\n\n"}