{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n 1. Die Entscheidung 92/33/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 des\nEWG-Vertrags (IV/33.242 – Yves Saint Lauren Parfums) wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr festgestellt wird,\ndass eine Bestimmung, nach der Yves Saint Laurent die Bewerbung eines Einzelhändlers allein deshalb ungünstiger\nbeurteilen kann, weil seine Tätigkeit im Parfümeriebereich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht unter Artikel 85\nAbsatz 1 EG-Vertrag fällt.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n447. Im Entscheid Leclerc /Kommission, Givenchy et al. lautet das Dispositiv beinahe identisch:\n\n1. Die Entscheidung 92/428/EWG der Kommission vom 24. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWG-\nVertrags (IV/33.542 – selektives Vertriebssystem von Parfums Givenchy) wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr\nfestgestellt wird, dass eine Bestimmung, nach der Givenchy die Bewerbung eines Einzelhändlers allein deshalb un-\n\n429\nKommE, COMP/M.5063 – L’Oréal/YSL Beauté, vom 17. Juni 2008, Rz 11.\n430\nKommE, COMP/M.5068 – L’Oréal/YSL Beauté, vom 17. Juni 2008; KommE, 92/33/EWG, Yves Saint Laurent\nParfums, ABl. 1992 L 12/24 ff.; KommE, 92/428/EWG, Parfums Givenchy, ABl. 1992 L 236/11 ff.; vgl dazu\nauch die Studie von ANDRÉ-PAUL WEBER zuhanden der europäischen Kommission, Les systèmes de distribution sélective dans la Communauté du point de vue de la politique de la concurrence: le cas de l’industrie des\nparfums et produits cosmétiques, CERESSEC 1988, 10.\n431\nKommE, COMP/M.5068 – L’Oréal/YSL Beauté, vom 17. Juni 2008, Rz 9.\n432\nRPW 2010/1, 65 ff., Gaba.\n433\nKommE, 92/33/EWG, Yves Saint Laurent Parfums, ABl. 1992 L 12/24 ff.; KommE, 92/428/EWG, Parfums Givenchy, ABl. 1992 L 236/11 ff.\n434\nRPW 2010/1, 82 Rz 146 und Fn 26, Gaba.\n435\nEuG T-19/92 Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1857, II-1926 f.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 99\ngünstiger beurteilen kann, weil seine Tätigkeit im Parfümeriebereich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht unter\nArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n448. Beide (EU-)Gerichtsentscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.436 Wie alleine schon aus dem Wortlaut der Dispositv folgt, hob das (EU-)Gericht die Markteinteilung der\nVorinstanz nicht auf. Andernfalls hätte es den ganzen Entscheid der Kommission aufheben\nmüssen oder Parteivorbringen gegen die Markteinteilung (die es nicht gab) stattgeben müssen; dies hat das Gericht aber nicht getan (vgl. Ziffer 2 der beiden zitierten Dispositive). Dies\nerklärt auch, weshalb sich die Kommission bei der Marktabgrenzung in ihrem Entscheid in\nSachen L’Oréal/YSL Beauté437 aus dem Jahre 2008 erneut auf die von Coty als nicht mehr\nrechtskräftig bezeichnete Praxis bezog. Daraus ist auch ersichtlich, dass es keine Rolle\nspielt, wie von Coty behauptet, ob die EU-Kommission ihren Entscheid L’Oréal/YSL Beauté\nin einem vereinfachten Verfahren erlassen hat, da sie sich auf bereits vorbestehende Praxis\nstützen konnte.\n449. Abschliessend steht damit fest, dass sich einerseits der Gaba-Entscheid lediglich zur\nRechtskräftigkeit der EU-Praxis im oben genannten beschränkten Masse äusserte und andererseits die EU-Praxis mit Bezug auf die genannte Segmentierung des Marktes in einen Lu-\nxus- und Massmarket weiterhin aktuell ist.\n\nAusgangslage in der Schweiz\n450. Analog zu Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren\noder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.438\n\n451. Die direkte Marktgegenseite der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Kosmetikund Parfümerieprodukten (vgl. Abbildung 14) sind Parfümerien (Discounterparfümerien u.\ntraditionelle Parfümerien), Detailhändler mit Parfümerie- und Kosmetikabteil, Drogerien und\nApotheken (in der Folge Händler). Discounter wie z.B. Denner führen kein ständiges Sortiment an Parfüms, sondern bieten diese lediglich zu bestimmten Jahrzeiten an (z.B. Muttertag, Weihnachten). Das Sortiment wird in der Regel parallel aus dem Ausland eingeführt,\nwobei es sehr eingeschränkt ist und nur so lange angeboten wird, wie der Vorrat anhält,439\nweshalb die Discounter nicht als direkte Marktgegenseite angesehen werden können.\n\n436\nGegen den Entscheid, 92/428/EWG Parfums Givenchy ABl. 1992 L 236/11 ff. wurde noch eine Nichtigkeitsklage eingereicht, welche vom Gericht (EuG T-87/92 Kruidvat/Kommission, Slg. 1996, II-1933) und auf\nRechtsmittel hin vom Gerichtshof (EuGH C-70/97 P Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7213) als unzulässig\nbeurteilt wurde. Mit Bezug auf die ähnlichen Verfahrensparteien hatte der EuGH lediglich noch ein Vorabentscheidungsgesuch gemäss Art. 267 AEUV zu entscheiden (EuGH C-306/96 Javico/YSL, Slg. 1998, I-1997).\n437\nKommE, COMP/M.5068 – L’Oréal/YSL Beauté, vom 17. Juni 2008, Rz 8 Fn 3.\n438\nVerordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU), SR 251.4.\n439\nVgl. Act. 130, Antwort auf Frage 2.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 100\nAbbildung 14: Distributionskanäle in der Schweiz\n\nImporteure, Distributoren, Hersteller von Luxus-\nParfümerie und Kosmetikprodukten (entspricht Ausland\nASCOPA)\n\n"}