{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 97\nB.4.4 Erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs\n437. In ihrer Praxis prüfte die Wettbewerbskommission die Frage der Erheblichkeit einer\nWettbewerbsbeeinträchtigung anhand qualitativer und quantitativer Kriterien. Im Rahmen der\nPrüfung der qualitativen Kriterien der Erheblichkeit wird untersucht, welche Wettbewerbsparameter durch die Abrede betroffen sind, um anschliessend deren Bedeutung im relevanten\nMarkt zu ermitteln (vgl. B.4.4.5). Die Prüfung der quantitativen Kriterien umfasst eine Analyse\nder aktuellen und potenziellen Konkurrenz sowie in der Regel die Stellung der Marktgegenseite (vgl. B.4.4.6).426\n438. Um festzustellen, ob die Abrede eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt\noder den wirksamen Wettbewerb beseitigt, ist somit vorab der relevante Markt in sachlicher\n(B.4.4.1) und räumlicher (B.4.4.2) Hinsicht abzugrenzen. Daran anschliessend sind die beobachteten Auswirkungen auf dem relevanten Markt darzustellen (B.4.4.3).\n\nB.4.4.1 Sachlich relevanter Markt\n\n(i) Kosmetik- und Parfümerieprodukte\n439. Als Anhaltspunkt für die vorliegende Markteinteilung bietet sich die Lebensmittel- und\nGebrauchsgegenständeverordnung (LGV)427 an, da sie eine Definition kosmetischer Produkte enthält, die mit den von den Parteien ausgetauschten Produktgruppen übereinstimmt.\n440. Gemäss Artikel 35 LGV sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen, die dazu\nbestimmt sind, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut,\nBehaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den\nSchleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand\nzu halten. Diese Definition stimmt mit Art. 2 Abs. 1 lit. a) der europäischen Verordnung\n1223/2009 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel überein.428\n441. Nach dieser gesetzlichen Definition sind Parfüms Teil der Kosmetikprodukte. Nichtsdestotrotz wird in der Folge auf den Begriff der „Kosmetik- und Parfümerieprodukte“ zurückgegriffen, da diese Ausdrucksweise vom Verband der Hersteller, Importeure und Lieferanten\nvon Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASCOPA) selbst verwendet wird.\n\n(ii) Marktabgrenzung und Parteivorbringen\n\nEU-Praxis und diesbezügliche Parteivorbringen\n442. Gemäss Praxis der EU-Wettbewerbsbehörden sind Kosmetik- und Parfümerieprodukte\nin drei globale Märkte einzuteilen: Parfüms, Make-up und Pflege, wobei sich eine weitere\nSubsegmentierung dieser drei Märkte nicht rechtfertige. Dies wird damit begründet, dass die\nHändler in der Regel Produkte nach Marke oder Lieferant und nicht nach Produktsegment\neinkaufen. Desweiteren böten die führenden Hersteller und Händler jeweils die gesamte ent-\n\n426\nRPW 2005/2, 263 Rz 72, Swico/Sens; RPW 2009/2, 150 Rz 64, 153 Rz 75 Sécateurs et cisailles; RPW\n2010/1, 103 Rz 301 f.; RPW 2010/4, 679 Rz 232, Hors-Liste Medikamente; vgl. auch ANDREA GRABER, Die\nneue Vertikalbekanntmachung 2010 der WEKO, Jusletter vom 23. August 2010, Rz 13.\n427\nLebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV), SR 817.02.\n428\nVerordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über\nkosmetische Mittel, ABl. 2009 L 342/59 ff.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 98\nsprechende Produktpalette an.429 Der gleichen EU-Praxis zufolge können Parfümerie- und\nKosmetikprodukte in ein Luxus- bzw. Prestige-Segment und ein Massmarket-Segment unterteilt werden.430 Bei der Zuteilung eines Produkts zum einen oder anderen Segment sind gemäss EU-Praxis vor allem Preis, Marke, Verpackung, Werbestrategie und Ausgestaltung der\nVerkaufspunkte entscheidend.431\n443. Coty bringt gegen die EU-Praxis vor, sie sei nicht mehr aktuell, unter anderem habe die\nWettbewerbskommission die aufgeführte Praxis in ihrem Entscheid in Sachen Gaba432 als\nnicht mehr rechtskräftig bezeichnet. Konkret geht es um die beiden Entscheide der EU-\nKommission Yves Saint Laurent Parfums und Parfums Givenchy.433\n\n444. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. In der von Coty zitierten Stelle des noch\nnicht rechtskräftigen Gaba-Entscheides ging es darum, dass die Untersuchungsadressatin\nbehauptete, das Qualitätsimage von Elmex sei mit demjenigen von Parfüms- und anderen\nKosmetikprodukten vergleichbar, welche ebenfalls in selektiven Vertriebssystemen verkauft\nwürden, die gemäss der EU-Praxis (Yves Saint Laurent Parfums und Parfums Givenchy) zulässig seien.434\n\n445. Daraus wird erstens ersichtlich, dass die Bezugnahme auf die EU-Praxis im Fall Gaba\nnicht im Zusammenhang mit der Markteinteilung in den zitierten Entscheiden stand. Zweitens\nhatte die europäische Kommission in den hier zitierten Entscheiden Yves Saint Laurent Parfums und Parfums Givenchy selektive Vertriebssysteme freigestellt. Gegen diese Freistellung und nicht die Markteinteilung waren zwei Nichtigkeitsklagen beim (EU-)Gericht eingereicht worden. Die betreffenden Nichtigkeitsklagen wurden nur mit Bezug auf die Freistellung\neiner Vertragsbestimmung gutgeheissen, die keinen Zusammenhang mit einer Markteinteilung aufwies.\n446. Im Rechtsmittel-Entscheid Leclerc /Kommission, YSL et al. 435 heisst es in Ziffer 1 und\n2 des Dispositivs wörtlich:\n\n"}