{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\nB.4.3.3 Informationsaustausch als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG\n431. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren und Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der\nwirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.\n432. Die Zielsetzung des Kartellgesetzes besteht gemäss Art. 1 KG darin, „die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern.“ Die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung sind objek-\n\n419\nLeitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1, vgl. insbesondere Rz 64-110.\n420\nVgl. Rz 414, 420. Für vertikale Verhältnisse: Vgl. Beschluss der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010,\nBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung,\nVertBek), v.a. Ziffer 12 Abs. 2 lit. a; Ziffer 15.\n421\nVgl. dazu RPW 2002/1, 72 Rz 16, Benzinmarkt Schweiz (Zeitraum 1993-2000).\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 96\ntiv zu bestimmen, was bedeutet, dass die Absicht der Parteien für die Beurteilung, was als\nschädliche Auswirkung zu qualifizieren ist, keine Relevanz hat.422\n433. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für die Qualifikation einer Abrede als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht notwendig ist, die hinter dem Informationsaustausches verfolgte Absicht zu beweisen, die darin besteht den Wettbewerb zu\nbeschränken. Unabhängig davon steht ohnehin fest, dass Unternehmen, die einander Geschäftsgeheimnisse mitteilen, wissen, dass ihre Konkurrenten diese Informationen bei der\nFestlegung ihres Wettbewerbsverhaltens berücksichtigen können und somit der Informationsaustausch den Wettbewerb zumindest einschränken kann. Indem sie den Austausch weiter betreiben, nehmen sie ein solch nicht gesetzeskonformes Resultat bewusst in Kauf. Damit wäre also ohnehin auch die Absicht bewiesen (vgl. Rz 252 f.). Es braucht keine weitergehende explizite oder stillschweigende Absichtserklärung dargelegt zu werden.\n\n434. Durch den Informationsaustausch haben die Unternehmen darauf verzichtet, ihr Verhalten am Markt vollkommen selbständig zu bestimmen, indem sie vorliegend Verhältnisse\ngeschaffen haben, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Konkret hat der\nin Frage stehende Informationsaustausch die Ungewissheit über das Marktgeschehen stark\nverringert und dadurch, wie anschliessend aufgezeigt wird, zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen geführt.423 Vor diesem Hintergrund fällt\ndie vorliegende Abrede ohne weiteres in den Anwendungsbereich des allgemeinen Tatbestandes von Art. 5 Abs. 1 KG. Art. 5 Abs. 1 KG gelangt beim Vorliegen erheblicher Wettbewerbsbeschränkungen zur Anwendung, wenn die besonderen Tatbestände von Art. 5 Abs. 3\nund 4 KG nicht erfüllt sind.424 Dieses Resultat stimmt auch etwa mit der deutschen bzw. europäischen Praxis überein.425\n435. Da im Falle von Art. 5 Abs. 1 KG keine gesetzliche Vermutung greift, wonach der wirksame Wettbewerb als beseitigt gilt, wird im Anschluss die Auswirkung der Abrede dargelegt.\nDie Parteien tauschten Bruttopreislisten, Umsatzangaben, sowie Werbeausgaben aus, womit\nverschiedene Wettbewerbsparameter beeinflusst hätten werden können. Da der Preis auch\nim vorliegenden Fall ein zentraler Wettbewerbsparameter ist, und zudem die Auswirkungen\ndes Informationsaustausches auf den Preiswettbewerb am schlüssigsten dargestellt werden\nkönnen, beschränkte sich das Sekretariat darauf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs mit\nHinblick auf diesen Wettbewerbsparameter darzustellen.\n\n436. Aufgrund der hunderten von Kosmetikprodukten, die von den Parteien in Umlauf gebracht werden, ist eine Beseitigung des Preiswettbewerbs sehr unwahrscheinlich. Eine Beseitigung des Preiswettbewerbs auf den relevanten Märkten (vgl. dazu B.4.4.1) könnte nur\ndargelegt werden, indem eine Analyse der Preisentwicklung sämtlicher Produkte gemacht\nwürde. Eine solche Analyse würde das Verfahren verlängern, ohne dass das Analyseresultat\neinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hätte. Aus diesem Grund verzichtete das Sekretariat darauf, die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs darzulegen. Stattdessen untersuchte das Sekretariat die Erheblichkeit der genannten Wettbewerbsbeschränkung (B.4.4)\nund prüfte das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (B.4.5.).\n\n422\nRETO JACOBS, Art. 96 Wettbewerbsbeschränkungen, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), 2002, Art. 96 N 14 f.; BERNHARD RUBIN, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 1 N 5.\n423\nVgl. dazu die Rechtsprechung des EuGH C-238/05 Asnef Equifax, Slg. 2006 I-11125 Rz 51; EuGH C-194/99\nP Thyssen Stahl, Slg. 2003 I-10821 Rz 86; EuGH C-7/95 P John Deere Slg. 1998, I-3111 Rz 90.\n424\nVgl. in diesem Sinne ZÄCH/KÜNZLER (Fn 416), 740.\n425\nVgl. Tagungsbericht des Bundeskartellamtes, Nachfragemacht und Kartellrecht, WuW 2008, 1298, wonach\ndie Informationsaustauschpartner Umsatzzahlen, Werbeausgaben, Retouren, geplante Produktneueinführungen und Preisanhebungen ausgetauscht hatten. Das Bundeskartellamt hatte auch über die Anwendbarkeit\nvon Art. 101 AEUV (damals Art. 81 EGV) zu entscheiden. Vgl. ferner die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 10.07.2008 (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2008/2008_07_\n10. php); DIRK SCHROEDER, Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, WuW 2009, 727.\n\n"}