{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n426. Vorliegend verhält es sich anders. Die ausgetauschten Bruttopreislisten beinhalten\nwohl Preiselemente oder –komponenten, umfassen aber hunderte von Produkten. Es liegen\nkeine Indizien oder Beweise vor, wonach sich die Parteien über die Bruttopreise bestimmter\ndieser Produkte geeinigt hätten. Es bestand lediglich die Möglichkeit trotz der grossen Menge und scheinbaren Heterogenität der Produkte, Referenzprodukte miteinander zu vergleichen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, die Parteien hätten versucht,\nuntereinander Informationen über die Rabatthöhe auszutauschen oder diese aneinander anzupassen. Im Unterschied zu der oben genannten Fallpraxis fehlt es an einem Indiz oder\nBeweis, das aufzeigen würde, dass sich die Parteien in Bezug auf Umfang und (zukünftigen)\nZeitpunkt von Preisehöhungen, einen Zielpreis, eine Preisempfehlung, einen Referenzpreis\noder eine Preisbandbreite in irgendeiner Form verständigt hätten. Es steht zwar fest, dass\ndie Parteien sich um eine Preisabwärtsspirale sorgten, hingegen gibt es keine Indizien, wonach die Parteien ein bestimmtes Preisniveau angestrebt und sich darauf ausgerichtet hätten\n(Rz 58 ff.).\n\n427. Ferner ist zu beachten, dass die Parteien Bruttopreislisten austauschten, die notwendigerweise bereits gedruckt und somit schon bestimmt waren. Die Bruttopreislisten waren daher zwar aktuell, konnten aber folglich „nur“ noch einen Einfluss auf die Verhandlungsführung der einzelnen Austauschpartner haben. Es gibt keinen Hinweis auf eine gemeinsame\nVerhandlungstaktik der Parteien, beispielsweise die Bruttopreise gemeinsam anzuheben.\nImmerhin konnten die Parteien aber, die Bruttopreislisten der verschiedenen Jahre miteinander vergleichen und die Bruttopreisentwicklungen der Konkurrenten nachvollziehen (Monitoring). Es war für das einzelne Unternehmen ungefähr abschätzbar, zu welchen Preisen die\nKonkurrenzunternehmen ihre Waren schliesslich verkaufen würden. Es konnte ersehen werden, ob sich die Preise im Verlaufe der Zeit erhöhten.\n\n416\nROGER ZÄCH/ADRIAN KÜNZLER, in: Recht Ordnung und Wettbewerb, Bechthold/Jickeli/Rohe (Hrsg.), 2011, 745;\nunter Hinweis auf BSK-KG NIGGLI/RIEDO (Fn 286), Vor Art. 49a-53 N 95.\n417\nZIMMER (Fn 405), in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 1 EGV Rz 308.\n418\nMünchKommEuWettbR-WOLLMANN/SCHEDL (Fn 405), Art. 81 Rz 112.; in diesem Sinne BUNTE (Fn 405), in:\nLangen/Bunte, Art. 81 Rz 101.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 95\n428. In der Lehre wird zwar teilweise gefordert, dass der Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a\nKG weit ausgelegt wird. Doch fordert auch diese eine Abstimmung der Preise. Die blosse\nMitteilung von Preisdaten bzw. Preiselementen alleine genügt auch gemäss Lehre nicht, um\nals Preisabrede qualifiziert werden zu können. Mit diesem Resultat stimmen auch die „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“ überein.419 Das Beispiel\nPreisempfehlungen zwischen den Verbandsmitgliedern vermag diesen Schluss zu veranschaulichen. Eine Empfehlung an sich ist weder in horizontalen noch vertikalen Unternehmensbeziehungen per se eine Preisabrede. Vielmehr müssen qualifizierende Elemente (z.B.\nGrad der Einhaltung, Druck, Zwang) hinzukommen, um eine Preisempfehlungen als Preisabrede qualifizieren zu können.420 Vergleichbar steht vorliegend – nebst dem Austausch der\nAngaben über Umsätze und Werbeausgaben – der Austausch von aktuellen Bruttopreislisten\nim Vordergrund. Allerdings fehlt es, im Gegensatz zur vorerwähnten Situation, bereits an einem Hinweis auf eine Empfehlung von ASCOPA in Bezug auf die Festlegung dieser Bruttopreislisten. Es lässt sich „lediglich“ die wettbewerbsschädigende Auswirkung feststellen\n(B.4.4.3 (ii)).\n\n429. Insgesamt liegen damit keine ausreichenden Beweismittel vor, die es erlauben würden,\nden Sachverhalt als Preisabrede zu qualifizieren. Der Informationsaustausch hatte zwar einen Einfluss auf die Preisentwicklung, wie anschliessend aufgezeigt wird (B.4.4.3). Aus dem\nUmstand alleine jedoch, dass eine Abrede einen wie auch immer gearteten Einfluss auf die\nMarktpreise hatte, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass in jedem Fall eine\nPreisabrede vorliegt. Erstens kann die Preisentwicklung, im Unterschied zum vorliegenden\nFall, z.B. auf ein erlaubtes paralleles Verhalten zurückzuführen sein.421 Zweitens könnte eine\nPreisentwicklung auch durch andere Wettbewerbsbeschränkungen, wie z.B. Mengenabreden oder Gebietsabschottungen beeinflusst worden sein. Auch diesfalls läge zwar eine\nWettbewerbsabrede vor, nicht jedoch eine Preisabrede. Wollte man gegenteiliger Ansicht\nsein und jede Abrede, welche sich auf den Preis auswirkt, als Preisabrede qualifizieren, wäre\neine tatbestandliche Unterscheidung in verschiedene Typen von Abreden, wie sie in Art. 5\nAbs. 3 KG festgelegt sind, sinnlos.\n430. Im vorliegenden Fall wäre eine Preisabrede allenfalls zu bejahen gewesen, wenn den\nBehörden nebst den festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen weitergehende Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Parteien gezielt den Preiswettbewerb mit Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen einschränkten oder den Parteien ein lückenloses\nMonitoring hätte nachgewiesen werden können. Es ist daher in Zukunft nicht ausgeschlossen, dass die Wettbewerbsbehörden den Austausch sensibler Informationen als Preisabrede\nqualifizieren.\n\n"}