{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n - die Mitglieder eines Verbandes waren bei der Vermietung von Kränen dazu verpflichtet, ihre Tarife mit den vom Verband vorgegebenen Berechnungsmethoden und\nRichtpreisen in Einklang zu bringen. Die Höhe der Tarife war Gegenstand von Gesprächen zwischen den Mitgliedern und dem Verband.409\n\n- PVC-Hersteller planten gemeinsame Preisinitiativen und vereinbarten Zielpreise ab\neinem vereinbarten Zeitpunkt, um damit die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung auszuschalten.410\n\n- Preisempfehlungen von Verbänden da sie es den Mitgliedern ermöglichten, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Wettbewerber verfolgten, und ihre eigenen Preise entsprechend auszurichten.411\n\nStandpunkte in der Lehre\n421. Ein bedeutender Teil der Lehre folgert aus der Formulierung der Botschaft (vgl. Rz\n408), dass der Begriff der Preisabrede weit auszulegen ist.412 Gemäss herrschender Lehre\nsind darunter Abreden über jegliche Preisbestandteile oder Preiskomponenten gemeint.413\nEs wird die Meinung vertreten, der Austausch von gemeinhin zum Bereich der Geschäftsgeheimnisse gehörenden Informationen über die Preisgestaltung, der dazu führt, dass die beteiligten Unternehmen ihre Preispolitik abstimmen, sei eine Preisabrede im Sinne von Art. 5\nAbs. 3 lit. a KG.414 Andern Autoren zu Folge gelten Marktinformationssysteme als Preisabreden, wenn sie die Preistransparenz auf dem Markt erhöhen und dazu führen, dass sich die\nUnternehmen in ihrem Preisfestsetzungsverhalten aufeinander abstimmen können.415\n422. Schliesslich wird die Meinung vertreten, eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 3 KG\nführe zu einer unzulässigen Ausdehnung des Gesetzestextes und der damit zusammenhän-\n\n406\nKOMM, ABl. 2003 L 84/1, Rz 101, 354 ff., Industriegase und medizinische Gase.\n407\nKOMM, ABl. 1974 L 160/1, Rz 40 ff., Vereinbarung zwischen Herstellern von Verpackungsglas.\n408\nKOMM, ABl. 2004 L 38/18, Rz 84 ff., 182 ff., Methylglukamin; vgl. zum Preisniveau auch etwa Urteil des EuG\nT-224/00 Archer Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2003 II- 2597 Rz 120 und die dort angegebene\nRechtsprechung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen, vgl. EuGH C-397/03P\nArcher Daniels Midland et al./Kommission, Slg. 2006 I-4429.\n409\nKOMM, ABl. 1995 L 312/79, Rz 20, Stichting; vgl. zu Richtpreisen auch etwa EuG T-224/00, Archer Daniels\nMidland et al./Kommission, Slg. 2003 II- 2597 Rz 120 und die dort angegebene Rechtsprechung. Die dagegen\nerhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen, vgl. EuGH C-397/03P Archer Daniels Midland et\nal./Kommission, Slg. 2006 I-4429.\n410\nKOMM, ABl. 1994 L 239, Rz 7, 35, PVC; vgl. auch EuG T-141/89 Tréfileurope Sales, Slg. 1995 II 797 Rz 28,\n79 ff.\n411\nEuGH Rs. 8/72 Vereeniging von Cementhandelaren, Slg. 1972 990 Rz 15-22.\n412\nBSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 413), Art. 5 N 375; BORER (Fn 367), Art. 5 N 34; HOFFET (Fn 392), in: Homburger et al., Art. 5 N 115; implizit auch PETER REINERT, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, 2007, Art. 5 N 25.\n413\nBSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 413), Art. 5 N 382; SHK-REINERT (Fn 412), Art. 5 N 25; BORER (Fn 367),\nArt. 5 N 34; HOFFET (Fn 392), in: Homburger et al., Art. 5 N 115.\n414\nHOFFET (Fn 392), in: Homburger et al., Art. 5 N 117.\n415\nBSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (zit. Fn 413), Art. 5 N 387.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 94\ngenden Rechtsfolge der Sanktion. Das hätte eine Verletzung des Grundsatzes „nulla poena\nsine lege“ zur Folge.416\n423. Im Schrifttum zu Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV wird gefordert, die blosse Mitteilung von\nPreisdaten von Preisempfehlungen zu unterscheiden, welche gegebenenfalls vom EuGH als\nPreisabreden qualifiziert werden (vgl. Rz 420). Der Austausch von Preisdaten wird im Rahmen von Marktinformationssystemen abgehandelt.417 Die Gesetzeskonformität solcher Systeme wird von Fall zu Fall untersucht. Sie stellen somit nicht per se Preisabreden dar.\n\n424. Andere Autoren definieren eine Preisabrede im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV\nals jeden Eingriff in die Freiheit eines Unternehmens, die Preise eigenständig und unabhängig zu bestimmen.418\n\nKonklusion\n425. Wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich ist, stimmt die schweizerische Praxis weitgehend mit der aufgeführten EU-Praxis überein. Den Entscheiden ist gemein, dass die Preise von bestimmten einzelnen oder Gruppen von Produkten und Dienstleistungen abgestimmt\nwurden. Die Abreden hatten den Umfang und den (zukünftigen) Zeitpunkt von Preiserhöhungen (Rz 412), einen Zielpreis (Rz 413), eine Preisempfehlung, welche eingehalten wurde (Rz\n414), einen Referenzpreis (Rz 415) oder eine Preisbandbreite (Rz 416) zum Gegenstand.\nHingegen liegt keine Preisabrede vor, wenn lediglich ein kleiner Preisbestandteil abgestimmt\nwurde (Rz 418).\n\n"}