{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n392\nBotschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November\n1994, BBl. 1995 I 567 f.; FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 N 115, 122.\n393\nVgl. RPW 2005/1, 240 Rz 14, Klimarappen.\n394\nBotschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November\n1994, BBl. 1995, 495: „Dem Vorentwurf wurde in zahlreichen Vernehmlassungen attestiert, dass das Postulat\nder Europaverträglichkeit weitgehend verwirklicht werden konnte.“ Das Bundesgericht übersieht dies in seinem Urteil 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011, E.4.3.2., wonach in der Botschaft „in den\ngrundsätzlichen Bemerkungen zum Gesetzesentwurf […] das Ziel der EU-Kompatibilität nicht genannt“ werde.\nDas genannte Zitat zur Europaverträglichkeit befindet sich zwei Seiten vor den „grundsätzlichen Bemerkungen,“ die vom Bundesgericht zitiert werden.\n395\nVgl. für eine umfassende Darstellung bis 2009: PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Kartellgesetz,\nBasler Kommentar, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 413 f.\n396\nEntscheid der WEKO vom 10. Mai 2010, Rz 257 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de.\n397\nRPW 2004/3, 739 f. Rz 41 ff., Markt für Schlachtschweine – Teil B.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 92\n414. Die ursprünglich von einem Verband herausgegebene Preisempfehlungen für Fahrstunden, die offiziell nicht mehr galten, aber von den Mitgliedern des Verbandes weiterhin\nbefolgt wurden und zu deren Einhaltung der Verbandspräsident aufrief, qualifizierte die\nWEKO im Fall Fahrschule Graubünden als horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs.\n3 lit. a KG.398 Zum selben Resultat gelangte die REKO WEF im weitgehend gleich gelagerten\nUrteil AFEC, mit dem sie den vorangehenden Entscheid der WEKO bestätigte.399\n\n415. In den Vorabklärungen Interprofession du Gruyère und Interprofession Emmentaler\nhielt das Sekretariat fest, dass die Vereinbarung im Rahmen eines Berufsverbandes über einen Referenzpreis eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstelle.400\n\n416. Im Entscheid Privatärztetarife im Kanton Zürich subsumierte die WEKO den Rahmentarif, der von der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich festgelegt worden war und eine\nPreisspanne für Arztdienstleistungen vorgab, unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a\nKG.401\n\n417. Die WEKO erachtete die Tariflisten zweier Berufsverbände, welche die Ansätze und\nZuschläge für Dienstleistungen der Verbandsmitgliedern und Abonnementspreise regelt, als\nPreisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die Verbandsmitglieder hielten sich weitgehend an die Tarifvorgaben, wobei sie gelegentlich bis zu 10% davon abwichen.402\n418. Eine Vereinbarung über die Überwälzung einer vorgezogene Recycling-Gebühr für\nElektro- und Elektronikgeräten ist gemäss WEKO keine Preisabrede. Es handle sich um ein\nverhältnismässig geringes Preiselement und es hätten sich auf dem relevanten Markt keine\npreisharmonisierende Wirkung gezeigt.403\n\n419. Im Gutachten Klimarappen hielt die WEKO schliesslich fest, eine Preisabrede liege\ninsbesondere dann vor, wenn sich die Parteien über einen Preisbestandteil verständigten,\nder ein wesentliches Element des Endpreises ausmache. Zwei Rappen stellten einen zu geringen Preisbestandteil des Endpreises dar, um eine preisharmonisierende Wirkung nach\nsich zu ziehen.404\n\nEU-Praxis\n420. Gemäss der EU-Kommission bzw. den EU-Gerichte liegen in einer Vielzahl von Konstellationen Preisabreden im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV vor. Anschliessend werden\ndie im vorliegenden Zusammenhang zentralen Entscheide aufgeführt.405 Die EU-Behörden\nqualifizierten die folgenden Sachverhalte als Preisabreden:\n\n398\nRPW 2003/2, 283 f. Rz 49 f., Fahrschule Graubünden;\n399\nRPW 2001/1, 207 f. Rz. 3.2, Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC).\n400\nRPW 2002/1, 68 Rz 22, Interprofession du Gruyère; RPW 2002/3, 429 Rz 17, Interprofession Emmentaler.\n401\nRPW 2001/4, 699 Rz 22, Privatärztetarife im Kanton Zürich.\n402\nRPW 1998/3, 387 ff. Rz 38 ff., Service- und Reparaturleitungen an Öl-/Gasbrennern und Kompaktwärmezentralen.\n403\nRPW 2005/2, 260 Rz 55, Swico/Sens.\n404\nRPW 2005/1, 240 Rz 15, Klimarappen.\n405\nFür eine ausführliche Darstellung der EU-Rechtsprechung vgl. HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar zum\ndeutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, Europäisches Kartellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 11. Aufl.,\n2010, Art. 81 Rz 101 ff.; DANIEL ZIMMER, in: Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), 2007, Art. 81 Abs. 1 EGV Rz 306 ff.; HANNO WOLLMANN/MICHAEL\nSCHEDL, in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Band 1,\nHirsch/Montag/Säcker (Hrsg.), 2007, Art. 81 EG Rz 112 ff.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 93\n- die Vereinbarungen über den Prozentsatz und den Betrag von Preiserhöhungen zu\neinem bestimmten Zeitpunkt sowie die Festlegung von Mindestpreise auf Flaschengasen.406\n\n- die Abstimmung der Rabatthöhe und der Preisführerschaft.407\n\n- die Erhöhung der Listenpreise um einen gewissen Prozentsatz, so dass die Abredepartner ein bestimmtes Preisniveau erreichen.408\n\n"}