{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n403. Vorliegend konnten die Parteien nicht darlegen, dass der Austausch von Preisen, Umsätzen und Werbeausgaben keine strategisch relevanten Daten sind. Wie noch aufgezeigt\nwird, hat der Austausch nicht nur die Kollusion erleichtert, sondern auch zur Kollusion geführt\n(vgl. B.4.4.3).\n\nB.4.3 Informationsaustausch als Abrede im Sinne von Art. 5 KG\n\nB.4.3.1 Vorbemerkung\n404. In vielen Fällen folgt aus dem Abredeinhalt (z.B. Preiserhöhung um 5%), unter welchen\nTatbestand des Art. 5 KG die Abrede zu subsumieren ist. Vorliegend verhält es sich anders.\nEs ist nicht offensichtlich, dass eine Preis-, Mengen- oder Gebietsabrede vorliegt. Es steht\njedoch fest, dass die Parteien Bruttopreislisten, Umsatz- und Werbeangaben ausgetauscht\nund einen Beschluss über die Festlegung von AGBs gefasst haben. Die in Rz 58 ff. beschriebenen Vorgänge illustrieren zudem die Befürchtungen in der Luxuskosmetikbranche\num fallende Preise und die vom Verband gewählten Reaktionen darauf.\n405. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob der Informationsaustausch die Tatbestandsmerkmale einer Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt (B.4.3.2), oder\nob eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt (B.4.3.3).\n\nB.4.3.2 Keine Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG\n406. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden\nvermutet, sofern sie a) zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der\nMöglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen und sich b) auf die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen beziehen.\n\n407. a) Es steht fest, dass sämtliche ASCOPA-Mitglieder auf derselben Marktstufe agieren\nund unstreitig tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen. Die Abreden fällt daher vordergründig unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.\n\n408. b) Ausschlaggebend dafür, ob ein Sachverhalt unter den Vermutungstatbestand von\nArt. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert werden kann, ist gemäss Botschaft zum Kartellgesetz von\n1995 die „Wirkung einer Preisfestsetzung.“ „Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne\nBelang. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Festlegung von Preiselementen\noder Preiskomponenten. Er erfasst direkte oder indirekte Preisfixierungen.“ Als Beispiele\n\n391\nVgl. etwa EuGH C-238/05 Asnef Equifax, Slg. 2006 I-11125 Rz 26 ff.; KOMM, COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten, Rz 461; in letzter Instanz bestätigt durch EuGH vom 11. Februar 2010 C-413/08 P Lafarge/Kommission,\nnoch nicht in der amtlichen Sammlung erschienen.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 91\nführt die Botschaft Abreden über Rabatte und Kriterien zur Anwendung von Rabatten auf,\nsoweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Ferner gälten die gleichen Grundsätze für Abreden über Kalkulationsvorschriften, sofern damit die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich\neinzelner Preiselemente erreicht werde.392\n\n409. Es liegen keine Beweise vor, wonach die Parteien sich auf einen gewissen Festpreis\ngeeinigt hätten.393 Es ist daher zu prüfen, ob der Informationsaustausch allenfalls eine indirekte Preisabrede darstellt. Das Gesetz führt nicht auf, was unter einer indirekten Preisabrede zu verstehen ist.\n410. In der Folge wird zuerst auf die für den vorliegenden Fall einschlägige Praxis der\nSchweizer Wettbewerbsbehörden eingegangen. Anschliessend werden die relevanten Entscheide in der EU mit Bezug darauf, wann eine Preisabrede vorliegt, dargestellt. Ein Vergleich mit der einschlägigen EU-Rechtsprechung ist gerechtfertigt, denn aus der Botschaft\nzum KG 1994 folgt, dass bei der Schaffung des KG Wert auf dessen Europakomptabilität gelegt wurde.394 Die Formulierung von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV und Art. 5 Abs. 3 lit. a KG\nsind denn auch sehr ähnlich. Art. 101 AEUV spricht anstelle der direkten und indirekten\nFestsetzung der Preise von einer „unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder\nVerkaufspreise.“ Schliesslich werden verschiedene Standpunkte in der Lehre dargestellt, um\nanschliessend daran darzulegen (Konklusion), wie der vorliegende Sachverhalt juristisch zu\nbeurteilen ist.\n\nPraxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden\n411. In der Praxis der Wettbewerbsbehörden395 wurde eine Vielzahl von Sachverhalten unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert. Vorliegend sind nur diejenigen aufgeführt, die für den\nvorliegenden Fall von Bedeutung sind:\n412. Die WEKO hielt im Entscheid Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen fest,\ndie Abrede zwischen Wettbewerbern über den Zeitpunkt und die prozentuale Höhe von Bruttopreiserhöhungen stelle eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar.396\n413. Im Fall Markt für Schlachtschweine qualifizierte die WEKO u.a. wöchentlich organisierten Schweinebörsen, Telefonkonferenzen und Publikationen von Schlachtschweinepreisen\nals Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die Parteien hatte im Verfahren angegeben, dass ohne Gespräche oder anderweitigen Informationsaustausch kein marktgerechter Preis erzielt werden könne. Die WEKO erblickte im Bestreben der Parteien, einen „marktgerechten Preis“ zu erzielen, ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, das eine Preisfestsetzung bezwecke.397\n\n"}