{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n383\nRPW 2007/1, 144 Rz 37, Bekanntmachung der Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich. Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 89 ff.\n384\nVgl. bezüglich Geschäftsgeheimnissen, REKO/WEF, RPW 2002/4, 698 ff., insbesondere Erw. 2 und 3, Vertrieb von Tierarzneimitteln; Merkblatt Geschäftsgeheimnisse vom 30. April 2008, abrufbar unter: www.weko.\nadmin.ch/dokumentation/index.html?lang=de.\n385\nVgl. Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 86.\n386\nAct. 440, Rz 203, Rz 206.\n387\nLeitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Fn 371), ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 60.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 89\nrung qualifiziert werden kann. Dagegen spricht auch nicht die von diesen Parteien vorgebrachte schweizerische Literatur und Praxis,388 welche sich gar nicht zur Frage äussert, ob\nein Informationsaustausch für sich genommen eine abgestimmte Verhaltensweise oder Vereinbarung sein kann.389 In Randziffer 39 des Schlussberichts der Vorabklärung „Gebäudeversicherung in den liberalisierten Kantonen“ heisst es wörtlich:\n\n„Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise setzt einen Austausch gewisser marktrelevanter Daten und Informationen oder zumindest eine hohe Markttransparenz voraus. Ein Informationsaustausch kann deshalb unter Umständen ein Indiz für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede sein.“\n\n398. Walter Stoffel schreibt in der von den Parteien zitierten Stelle:\n\n„Informationsaustausch: Durch Informationsaustausch kann die zukünftige Preisgestaltung beeinflusst werden. Ein derartiges Vorgehen ist daher problematisch und bildet oft ein Indiz für\nabgestimmte Verhaltensweisen. […]“\n\n399. Dazu ist folgendes anzumerken: Erstens folgt aus dem Umstand, dass ein Informationsaustausch ein Indiz für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede bzw. einer abgestimmten\nVerhaltensweise sein kann, nicht, dass ein Informationsaustausch nicht per se eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise sein könnte. Zweitens folgt aus den zitierten\nStellen nicht, welchen Inhalt der Informationsaustausch haben muss, um als blosses Indiz für\ndas Vorliegen einer Abrede bzw. einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise zu dienen. Drittens basiert letztlich jede Kartellabrede auf einem Informationsaustausch. Auch die einander gegenüber gemachte Erklärung zweier Wettbewerber, die Preise\nin bestimmtem Umfang und Zeitpunkt zu erhöhen, ist ein Informationsaustausch. Folgte man\nder Argumentationsweise der Parteien, wäre diese Erklärung, da blosser Informationsaustausch, lediglich ein Indiz für eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Dies ist nicht der\nFall.\n\n400. Die Vorbringen der Parteien sind zudem widersprüchlich. Auf der einen Seite bringen\nsie wie ausgeführt vor, ein Informationsaustausch könne keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG sein. Auf der anderen Seite räumen\nsie ein, es bestünde eine Vereinbarung über den Informationsaustausch.390\n401. Die Willensübereinkunft der Parteien über den Informationsaustausch ist bewiesen.\nDer Gegenstand des Informationsaustausches ist ebenfalls unbestritten: Preislisten, Umsätze und Werbeausgaben. Der wettbewerbsrechtlich relevante Gehalt des Informationsaustausches ist also offensichtlich. Aus diesem Grund ist nicht einsehbar, warum die Willensübereinkunft über einen wettbewerbsrechtlich relevanten Inhalt (Austausch von Preislisten, Umsätzen und Werbeausgaben), keine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG sein sollte.\nFerner ist daran zu erinnern, dass damit erst ein Tatbestandselement von Art. 4 Abs. 1 KG\nerfüllt ist. Erst die Prüfung der zwei weiteren Tatbestandselemente von Art. 4 Abs. 1 KG (Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufe, bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung) gibt schliesslich Auskunft darüber, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt.\n\n402. Den weiteren Parteivorbringen zur Rechtslage in der EU kann aus verschiedenen\nGründen nicht gefolgt werden. Erstens widerspricht die Auslegung der Parteien der Praxis\nder Kommission und der Gemeinschaftsgerichte, gemäss der ein Informationsaustausch\n\n388\nVgl. Act. 440, Rz 203.\n389\nRPW 2003/4 741 ff. Rz 39 Gebäudeversicherung in den liberalisierten Kantonen; STOFFEL (Fn 365), 107.\n390\nAct. 440, Rz 200.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 90\nnach Art. 101 AEUV geprüft und als selbständige Abrede qualifiziert wurde.391 Zweitens besagt Rz 60 der Leitlinien das Gegenteil von den Parteivorbringen. Denn ein Informationsaustausch muss dann nach Artikel 101 AEUV geprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung begründet oder Teil davon ist. Das bedeutet mit anderen Worten, dass ein Informationsaustausch\neinerseits alleine eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art.\n101 AEUV sein („begründen“) kann oder Bestandteil einer selbständig daneben stehenden\nVereinbarung, die er gewissermassen unterstützen soll. Rz 59 der Leitlinien (und des Entwurfs) bestätigt das soeben Gesagte noch deutlicher: „Zudem kann die Verbreitung von Informationen unter den Wettbewerbern eine Vereinbarung, eine abgestimmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung insbesondere mit dem Zweck der\nPreis- oder Mengenfestsetzung darstellen. Diese Arten des Informationsaustauschs werden\nnormalerweise als Kartelle angesehen und mit Geldbussen geahndet.“\n\n"}