{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\nB.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung\n388. Schliesslich ist zu prüfen, ob die getroffene Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG „bezweckt oder bewirkt.“ Aufgrund der Verwendung des\nWortes „oder“ im Gesetzestext wird deutlich, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Marktstufe bereits dann als Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert\nwerden kann, wenn alternativ ein wettbewerbsbeschränkender Zweck oder eine ebensolche\nWirkung feststeht. Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen von 1994 enthält keine Angaben zu den beiden Begriffen „bezwecken“ und „bewirken,“ welche dem Recht der europäischen Union entlehnt wurden.369\nArt. 101 Abs. 1 AEUV spricht nämlich ebenfalls von Vereinbarungen, welche eine Verhinder-\n\n366\nBSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 307) Art. 4 N 91 ff.; PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit de la\nConcurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 4 N 19; ROLAND KÖCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Baker/Mc Kenzie\n(Hrsg.), Kartellgesetz, 2007, Art. 4 N 7; PHILIPP ZURKINDEN/HANS-RUDOLF TRÜEB, Das neue Kartellgesetz, 2004,\nArt. 4 N 3; BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Kommentar zum\nschweizerischen Kartellgesetz, 1997, Art. 4 N 33; RPW 2000/2, 172 Rz 29, AFEC; RPW 2003/2, 278 Rz 30 f.,\nFahrschule Graubünden.\n367\nVgl. dazu auch JÜRG BORER, Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 2.\n368\nRPW 2000/2, 172 f. Rz 29 f., AFEC; RPW 2003/2, 278 f. Rz 31 ff., Fahrschule Graubünden; implizit auch in\nRPW 2010/4, 663 Rz 124, Hors-Liste Medikamente.\n369\nSCHMIDHAUSER (Fn 366), in Homburger et al., Art. 4 N 25 f.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 87\nung, Einschränkung oder Verfälschung „bezwecken oder bewirken.“ Bei der Auslegung der\nbeiden Begriffe kann daher auch die europäische Praxis berücksichtigt werden.370\n389. In Übereinstimmung mit der europäischen Praxis und Lehre371 ist nach schweizerischer\nLehre das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens objektiv zu verstehen.372 Mit anderen Worten muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.373 Bei der Beurteilung dieser Eignung geht es also um die feststellbare Tendenz der\nVereinbarung.374 Die Eignung ist zu bejahen, wenn sie das Potenzial zur Entfaltung einer\nwettbewerbsbeschränkenden Wirkung aufweist.375 Somit ist das Tatbestandselement des\nBezweckens selbst dann erfüllt, wenn die Vereinbarung vage ist und verschiedene Interpretationen – die einen gesetzeskonform, die anderen unzulässig im Sinne des KG – zulässt.376\n\n390. Das objektive Verständnis des Begriffs „bezwecken“ führt auch dazu, dass die subjektiven Vorstellungen der Parteien irrelevant sind bei der Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens erfüllt ist.377 Es ist also nicht einmal erforderlich, dass die Parteien\nsich einer allfälligen Kartellrechtswidrigkeit bewusst waren oder diese gar wollten.378\nSchliesslich kommt es zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 1 KG nicht darauf an,\nob der Zweck tatsächlich erreicht wird.379\n\n391. Mit Bezug auf den Austausch von Marktinformationen zwischen Unternehmen gibt die\neuropäische Kommission Richtlinien vor, wann der Austausch von Informationen zumindest\npotenziell wettbewerbsbeschränkend ist und damit im Sinne der obigen Ausführungen eine\nWettbewerbsbeschränkung bezweckt. Als tendenziell wettbewerbsbeschränkend betrachtet\nsie unter anderem den Austausch von Informationen, welche die strategische Ungewissheit\nauf dem Markt verringern.380 Dazu zählen auch Informationen, welche in der Regel Geschäftsgeheimnisse zum Gegenstand haben.381 Die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Auswirkung erhöht sich gemäss EU-Kommission zudem, wenn die am Austausch beteiligten Unternehmen einen hinreichend grossen Teil des relevanten Marktes abdecken.382 Gleich wie die EU-Kommission beachten auch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines Informationsaustausches den Inhalt der ausgetauschten Informationen (wobei der Austausch von\nVerkaufspreisen, Mengen und Geschäftsstrategien als eher problematisch eingestuft werden), das Aggregationsniveau (Tendenz: je detaillierter die Information desto problemati-\n\n"}