{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 85\ngestimmte Verhaltensweise von Unternehmen vorliegt. Entscheidend ist hingegen, dass\nmehrere Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen zusammenwirken, um sich\noder andere hinsichtlich der Ausübung oder der Aufnahme des Wettbewerbs zu beschränken. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wird in Art. 4 Abs. 1 KG gesetzlich definiert und deren Vorliegen nachfolgend unter dem Titel „Wettbewerbsabrede“ (Rz. 385 ff.) überprüft.\n380. Hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs sind vorliegend keine weitergehenden Ausführungen notwendig. Es sei lediglich angemerkt, dass beim Vorliegen von\nsanktionierbaren Tatbeständen aufgrund des Rückwirkungsverbotes lediglich Sachverhalte\nab dem 1. April 2004 erfasst werden.363\n\nB.3 Vorbehaltene Vorschriften\n381. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder\nLeistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter\ndas Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung\nüber das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich\nauf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3\nAbs. 2 KG).\n\n382. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht\nzulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht begründet geltend gemacht.\n\nB.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede\n\nB.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung\n383. Aufgrund der Systematik des Kartellgesetzes muss die kartellrechtliche Zulässigkeit eines Sachverhalts in zwei Schritten überprüft werden. Zuerst muss abgeklärt werden, ob\nüberhaupt eine Abrede im Sinne des Kartellgesetzes (Art. 4 Abs. 1 KG) vorliegt (B.4.1). Damit ist die Frage, ob diese Abrede zulässig ist, noch nicht beantwortet.364 In einem zweiten\nSchritt wird danach die Zulässigkeit bzw. die Tatbestandsmässigkeit einer Abrede im Sinne\nvon Art. 5 KG beurteilt (B.4.2).365\n\nB.4.2 Informationsaustausch als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG\n\n384. Damit ein Sachverhalt als Abrede im Sinne von Art. 4 KG qualifiziert werden kann,\nmüssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss\nArt. 4 Abs. 1 KG erstens rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie\naufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche zweitens zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen abgeschlossen wurden (vgl. 4.1.1). Drittens müssen so\ngeartete Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, um als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden zu können\n(vgl. 4.1.2). Wie anschliessend ausgeführt, erfüllt der vorliegende Austausch von Informationen den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG.\n\n363\nVgl. etwa RPW 2006/4, 659, Unique.\n364\nVgl. statt vieler BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 307), Art. 4 N 41.\n365\nVgl. WALTER STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd.\nV/2 Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 57 ff., 58.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 86\nB.4.2.1 Vereinbarung zwischen Unternehmen gleicher Marktstufen\n385. Zum ersten Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist festzuhalten, dass der vorliegende Informationsaustausch zu den Hauptaktivitäten der ASCOPA gehörte und, wie auch\ndie einheitlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf Beschlüssen der Generalversammlung des Verbandes beruhte. Die Generalversammlung setzt sich aus den Mitgliederunternehmen zusammen, weshalb es die einzelnen Mitglieder sind, die die entsprechenden\nBeschlüsse fassten. Sie brachten damit ausdrücklich ihren übereinstimmenden Willen zum\nAusdruck, die betreffenden Informationen auszutauschen bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung liegt daher\naufgrund dieser Beschlüsse sowohl mit Bezug auf den Informationsaustausch als auch die\nFestlegung einheitlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung im Sinne von\nArt. 4 Abs. 1 KG vor.366 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung rechtlich erzwingbar ist, da dies in casu keinen Einfluss darauf hat, ob der Beschluss rechtlich als Wettbewerbsabrede zu qualifizieren ist.367\n\n386. Das zweite Tatbestandmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenfalls erfüllt. Da die Verbandsbeschlüsse vorliegend als Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitgliedern aufzufassen sind und diese allesamt auf derselben Marktstufe agieren, liegt eine horizontale Vereinbarung vor.\n\n387. Ergänzend sei hinzugefügt, dass ASCOPA selbst zwar eine eigenständige juristische\nPerson ist und somit ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG sein könnte. Vorliegend kann\ndie Unternehmenseigenschaft von ASCOPA aber dahingestellt bleiben. Die Handlungen von\nASCOPA können im vorliegenden Fall nicht losgelöst von seinen Mitgliedern betrachtet werden. Der Verband wäre ohne seine Mitglieder eine leere nicht funktionsfähige juristische Hülle gewesen. Sämtliche Verbandsaktivitäten mit Bezug auf die Abrede wurden von den Mitgliedern selbst ausgeübt. Lediglich rein administrative Tätigkeiten, wie etwa der Briefversand\nund die Protokollerstellung, wurden von einem unabhängigen Teilzeitsekretatiat der FER\n(vgl. Rz 20, Rz 829) besorgt. Soweit ersichtlich, hatte der Verband also keine eigenständige\nRolle innerhalb der Vereinbarung.368\n\n"}