{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n372. Soweit Estée Lauder vorbringt, sie hätte Sachverhaltsabkärungen auf eigene Kosten\nvornehmen müssen, verkennt sie a) nicht nur ihre Pflichten als Partei gemäss Art. 40 KG,\nsondern auch b) den Sinn und Zweck der Antragszustellung im Rahmen von Art. 30 Abs. 2\nKG.\n\n373. a) Gemäss Art. 40 KG haben Beteiligte an Abreden den Wettbewerbsbehörden alle für\nderen Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG findet seine Grenzen nicht in der Zusendung des Antrags durch das Sekretariat, sondern im Verhältnismässigkeitsgrundsatz.356 Die\nVerhältnismässigkeit der Auskunftserteilung orientiert sich dabei primär am Bedürfnis der\nvorzunehmenden Untersuchung oder Prüfung.357 Vorliegend hatte das Sekretariat alleine\nschon aufgrund der ausgetauschten Preisinformationen den verständlichen Verdacht, es bestehe eine unzulässige Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Nach eingehender\nPrüfung der Parteiangaben ergänzte es die Sachverhaltsdarstellung und änderte seinen\nrechtlichen Standpunkt, indem es das Verhalten der Parteien als unzulässige Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG qualifizierte. Der Umfang der Sachverhaltsabklärung wäre unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. a\nKG derselbe gewesen. Der Beitrag, den Estée Lauder zur Sachverhaltsabklärung erbrachte,\nwar verhältnismässig und entsprach ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 40 KG. Aus den\ndargelegten Überlegungen folgt zugleich, dass Deurocos Behauptung, die rechtliche Qualifikation nach Art. 5 Abs. 1 KG hätte auch schneller erfolgen können, unzutreffend ist.\n\n355\nVgl. BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Amstutz/Reinert (Hrsg.), Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010,\nArt. 29 KG N 14.\n356\nVgl. MARCEL DIETRICH, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/ Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 40 N 19. STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert\n(Hrsg.), 2010, Art. 40 KG N 15.\n357\nBSK-KG-BILGER (Fn 356), Art. 40 KG N 16.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 84\n374. b) Art. 30 Abs. 2 KG stellt eine Erweiterung des nach Bundesverfassung bzw. nach\nVwVG bestehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der an die Behörde gerichtete Untersuchungsgrundsatz und das ihn ergänzende Parteirecht des Gehörsanspruchs sollen sicherstellen, dass der Sachverhalt korrekt und vollständig ist, dass die erheblichen Beweise\nerhoben und zutreffend gewürdigt werden und dass der Entscheid auf alle wesentlichen\nElemente abstützt und in nachvollziehbarer Weise begründet ist.358 Eine wesentliche Ausprägung des rechtlichen Gehörs besteht also darin, dass es als Mittel der Sachverhaltsabklä-\nrung359 und damit wie der Untersuchungsgrundsatz der Findung der materiellen Wahrheit\ndient.360 Es ist folglich Ausfluss des rechtlichen Gehörs, dass das Sekretariat nach Versand\ndes Antragsentwurfes, den Sachverhalt ergänzt hat und teilweise auf Vorbringen und Dokumente der Parteien zurückgriff.\n\n375. Wenn Estée Lauder schliesslich vorbringt, die Ausführungen bezüglich des Vizedirektors seien überflüssig, widerspricht sie sich selbst (vgl. Rz 302). In ihrer Stellungnahme vom\n10. September 2010 hatte sie noch den Standpunkt vertreten, der Sachverhalt bezüglich des\nVizedirektors sei nicht genügend genau abgeklärt worden und das Sekretariat habe den\nSachverhalt näher abzuklären.361\n\nB Erwägungen\n\nB.1 Einleitung\n376. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Vorgehensweise der ASCOPA Ver-\nbands-Mitglieder eine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG darstellt. Sollte\ndies der Fall sein, müsste zusätzlich die Verhängung von direkten Sanktionen gemäss Art.\n49a Abs. 1 KG gegen die Beteiligten geprüft werden.\n\nB.2 Geltungsbereich\n377. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die\nKartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).\n\n378. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform\n(Art. 2 Abs. 1bis KG). Die Mitglieder von ASCOPA sind Unternehmen im Sinne des KG. In\nBezug auf den Verband braucht dieser Aspekt nicht erörtert zu werden, da das Verfahren\ngegen ASCOPA eingestellt wurde.\n\n379. Der sachliche Anwendungsbereich des Kartellgesetzes erstreckt sich u.a. auf Kartellund Wettbewerbsabreden (Art. 2 Abs. 1 KG). Von dieser Umschreibung werden sämtliche\nFormen privat veranlasster Wettbewerbsbeschränkungen erfasst.362 Nicht von Belang ist, ob\neine horizontale oder vertikale, verbindliche oder unverbindliche Vereinbarung oder eine ab-\n\n358\nEntscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 678, Ticketcorner; Verfügung der WEKO vom 10. Mai 2010, 8 Rz\n25, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, abrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/aktu\nell/00162/index.html?lang=de.\n359\nBGE 111 Ia 273, 275, E. 2c; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im\nVerwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, 73.\n360\nEntscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 678, Ticketcorner.\n361\nAct. 439, Vgl. Titel II.F.2.c.„Ungenügende Abklärung der Besprechung vom 9. September 2008 durch das\nSekretariat“, Rz 222 ff.\n362\nVgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., zit. nach dem Sonderdruck, 80 f., 534; ROGER ZÄCH, Schweizerisches\nKartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 244 ff.\n\n"}