{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 82\nc. Der Geheimnisherr hat an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse\n(objektives Geheimhaltungsinteresse).\n364. Das Bundesgericht subsumiert unter diesen Geheimnisbegriff sowohl Fabrikationsgeheimnisse als auch Geschäftsgeheimnisse. Während Fabrikationsgeheimnisse Fabrikationsanleitungen, Herstellungs- und Konstruktionsverfahren umfassen, gelten Informationen\nals Geschäftsgeheimnisse, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulationen, Werbeplanungen, vertragliche Vereinbarungen usw. betreffen.347 Art. 25 Abs. 4\nKG umfasst den so verstandenen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisbegriff, weshalb\nkeine genaue Abgrenzung der beiden Begriffe erforderlich ist.348 Entscheidend ist hingegen,\nob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können,349\nob ihnen also ein wirtschaftlicher Wert zukommt.350\n365. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Retailerdaten Geschäftsgeheimnisse darstellen, zumal sie nicht allgemein bekannt sind, ein subjektiver Geheimhaltungswille besteht und\nden Daten ein wirtschaftlicher Wert zukommt.351\n366. Da die Wettbewerbsbehörden für die Entscheidfindung ihren wesentlichen Inhalt bekannt gegeben haben, können sie sich auf sie abstützen. Es besteht kein zusätzliches Recht\nauf Akteneinsicht. Der Schutz der Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art.\n25 Abs. 4 KG statuiert keine Geheimhaltung unter Offenbarungsvorbehalt. Die Offenbarungssperre kann daher nicht unter Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien beseitigt werden.352\n367. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber auf das Begleitschreiben des Sekretariats\nzum Antrag vom 20. Mai 2011 hingewiesen. Das Sekretariat hielt folgendes fest:\n\n„Sollten Sie der Ansicht sein, dass abgedeckte Aktenstellen Ihnen zur Einsicht offenstehen\nmüssten oder Aktenstücke fehlen, bitten wir Sie, das Sekretariat umgehend zu kontaktieren. Wir\n353\nversuchen mit Ihnen eine Lösung des Problems zu finden.“\n\n368. Weder Estée Lauder noch Puig meldeten sich beim Sekretariat, wie im Schreiben verlangt, und keine der Parteien ersuchte um Akteneinsicht in die Retailerdaten. Vielmehr warteten Sie ab, um in ihrer Stellungnahme die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu\nmachen. Diese Vorgehensweise ist in zweifacher Hinsicht fragwürdig. Erstens kamen die\nParteien den behördlichen Aufforderungen nicht nach. Zweitens missachteten sie die bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Parteien grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen haben, damit überhaupt die Akteneinsicht gewährt oder verweigert werden\nkann.354\n\n347\nBGE 103 V 283, 284 E. 2b; in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse BGE 109 IB 47, 56, E. 5c.; BSK-KG-\nBANGERTER, Art. 25, Rz. 53.\n348\nALESSANDRO BIZZOZERO, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002,\nArt. 25, Rz. 36; BSK-KG-BANGERTER, Art. 25, Rz. 53.\n349\nBGE 103 IV 283, 284 E. 2b; MARC AMSTUTZ/MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II,\nNiggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2003, Art. 162, Rz. 15; BSK-KG-BANGERTER, Art. 25, Rz. 53.\n350\nSTEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al.\n(Hrsg.), 2008, Art. 162, Rz. 6.\n351\nVgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2002/4, 705 f. E. 1.2.2., Vertrieb von Tierarzneimitteln.\n352\nEntscheid der REKO/WEF, RPW 2002/4, 712, Vertrieb von Tierarzneimitteln.\n353\nAct. 584.\n354\nBGE 132 V 387, 391, E. 6.2.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 83\n(iii) Unangemessener Verfahrensaufwand\n369. Estée Lauder sowie sinngemäss Sisley meinen, der Verfahrensaufwand sei unverhältnismässig gewesen, weil innert kürzester Zeit eine einvernehmliche Regelung zustande hätte kommen können. Stattdessen habe das Sekretariat Antrag auf Sanktion gestellt und die\nParteien hätten die Sachverhaltsabklärungen auf „eigene Kosten“ vornehmen müssen. In\nähnlicher Weise führt Deurocos aus, die jetzige rechtliche Qualifikation hätte schon früher\ngemacht werden können und das Verfahren sei inneffizient geführt worden bzw. der Verfahrensaufwand sei unangemessen. Estée Lauder führt ferner aus, die Ausführungen zum Treffen vom 9. September 2008 zwischen dem damaligen Vizedirektor und gewissen Parteien\n(Rz 301 ff.) seien gänzlich irrelevant.\n\n370. Die Vorbringen sind ungerechtfertigt. Art. 29 Abs. 1 KG besagt:\n\nErachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so kann es den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise ihrer Beseitigung vorschlagen.\n\n371. Erstens ist dazu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine „Kann“-Vorschrift handelt,\nwomit die Behörden nicht verpflichtet sind, eine einvernehmlichen Regelung vorzuschlagen.\nZweitens steht fest, dass eine einvernehmliche Regelung das Sekretariat nicht der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen entbindet, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige, und\nim vorliegenden Fall gar sanktionierbare, Wettbewerbsabrede bestehen. Denn das Sekretariat kann den Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung erst vorlegen, wenn die Unzulässigkeit feststeht.355 Die Analyse der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung, welche letztlich die Beurteilung der Zulässigkeit erlaubte, bedurfte einer vertieften Analyse. Weder Estée\nLauder noch Deurocos legen dar, inwiefern die Sachverhaltsermittlung und diese Analyse\nauf kürzerem Wege hätten ermittelt werden können.\n\n"}