{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n358. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht absolut.339 Es kann aufgrund von überwiegenden\nöffentlichen oder privaten Interessen verweigert bzw. eingeschränkt werden (Art. 27 Abs. 1\nlit. a und b VwVG). Das Respektieren von Geschäftsgeheimnissen stellt ein anerkanntes privates Interesse dar.340 Die Beschränkung kann verschiedene Formen annehmen und reicht\n\n337\nVgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2011 C 11/1 ff.,\nRz 77 (im Folgenden: Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit); RPW 2007/1, 144 Rz 37 f., Bekanntmachung der Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.\n338\nVgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., 513.\n339\nGEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender\n(Hrsg.), 2008, Art. 29 N 28.\n340\nSTEPHAN C. BRUNNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/\nSchindler (Hrsg.), 2008, Art. 28 N 30.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 81\nvon der gänzlichen Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht bis zu diversen milderen\nFormen wie z.B. dem teilweisen Einschwärzen von Dokumenten.341\n359. Gemäss Art. 28 VwVG kann auf Aktenstücke zum Nachteil einer Partei nur abgestellt\nwerden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder\nschriftlich Kenntnis gegeben hat. Ausserdem muss ihr die Behörde die Gelegenheit geben,\nsich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.\n\n360. Ausgehend von den Retailerdaten wurden zwei Berechnungen angestellt: Einerseits\nwurde mittels der Korrelationsanalyse festgestellt, dass die Bruttopreiserhöhungen einen\nEinfluss auf die Nettopreiserhöhungen hatten (vgl. unten Rz 515 ff.). Andererseits wurde der\nLaspeyres-Index berechnet (vgl. unten Rz 525 ff.). Bei der ersten Berechnung waren den\nParteien zumindest ihre eigenen Bruttopreise und die Endverkaufspreise bekannt. Sie konnten folglich berechnen, ob die Angaben mit Hinblick auf ihre eigenen Produktpreise zutreffen.\nMit Bezug auf die Berechnung des Laspeyres-Index wurden den Parteien sämtliche Daten,\ndie das Sekretariat zur Berechnung brauchte, offengelegt. Einzige Ausnahme waren die\nBruttopreise von 2009 und 2010, da diese nicht mehr Gegenstand des Informationsaustausches waren (vgl. Anhang V). Die Parteien konnten folglich die Berechnungen für die Bezugsjahre p1-p5 genau nachrechnen. Es steht also fest, dass den Parteien der wesentlichen\nInhalt der Daten bekannt war. Gemäss der Rechtsprechung der REKO/WEF hätte es ausgereicht, wenn das Sekretariat Bandbreiten der Daten angegeben hätte, welche der Berechnungen zu Grunde liegen.342 Mit seiner Vorgehensweise ging das Sekretariat über diese Anforderungen hinaus. Im Übrigen konnten sich die Parteien zu den Berechnungen äussern\nund Gegenbeweismittel bezeichnen.\n\n361. Der Grund, weshalb das Sekretariat den Parteien nicht sämtliche Retailerdaten zugesandt hat, besteht darin, dass die Retailer ihre Daten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne\nvon Art. 25 KG bezeichneten. In den Akten sind daher die E-Mails der Retailer aufgeführt,\nmit welchen die Daten geliefert wurden, wobei die Anhänge abgedeckt blieben.343\n362. Art. 25 Abs. 4 KG, wonach die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine\nGeschäftsgeheimnisse preisgeben dürfen, enthält keine Definition des Geschäftsgeheimnisbegriffs. Die Begriffsbestimmung lehnt sich an der Rechtsprechung zu Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses)344 und Art. 4 lit. c, 6 und 15 UWG\nan.345\n\n363. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 162 StGB gilt eine Tatsache als Geheimnis, wenn\nsie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt346:\n\na. Die Tatsache darf weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sein (Mangel\nan Offenkundigkeit und Zugänglichkeit);\nb. Der Geheimnisherr will die Tatsache geheim halten (subjektiver Geheimhaltungswille);\n\n341\nVgl. BRUNNER (Fn 341), Art. 27 N 15 f.\n342\nEntscheid der REKO/WEF, RPW 2002/4, 714 f., Vertrieb von Tierarzneimitteln.\n343\nAct. 546.01 (Migros); Act. 477, 477.01, 477.02 (Import); Act. 478 (Marionnaud); Act. 552.01 (Manor); Act. 568\nSunstore; Act. 577 (Douglas).\n344\nSIMON BANGERTER, in: Amstutz/Reinert (Hrsg.), Basler Kommentar, Kartellgesetz, Basel 2010 (zit. BSK-KG),\nArt. 25, Rz. 51.\n345\nBGE 103 IV 283, 283 E. 2b; JEAN MARC REYMOND, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art. 16, Rz. 14; REGULA WALTER, in: Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz,\nHomburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 16, Rz. 6; JÜRG BORER, Kartellgesetz, 2. Aufl.\n2005, Art. 16, Rz. 3; JAQUES GUYET, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/1, Von\nBüren/David (Hrsg.), 1994, 192.\n346\nBGE 103 V 283, 284 E. 2b; vgl. KG-spezifisch REKO/WEF vom 26.Dezember 2002 i.S. Vertrieb von Tierarzneimitteln, RPW 2002/4; S. 698, 708 E. 3.\n\n"}