{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n350. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.\nDaraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte\nbeschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die\nTragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die\nhöhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.335\n351. Zudem liegt nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs vor, wenn die Behörden auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat\nund ohne Willkür annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen\nnicht geändert würde.336\n\n352. Mit Bezug auf die Vorbringen von Bulgari, Chanel, Deurocos, Dior, PC Parfums, Puig,\nRichemont und Wodma ist festzuhalten, dass das Sekretariat die wesentlichen Punkte im\nAntrag vom 20. Mai 2011 ausführlich dargelegt hat. Alleine aufgrund des Umstandes, dass\ngewisse Parteien im Zusammenhang mit der Abhandlung eines Argumentes nicht namentlich genannt wurden, kann nicht geschlossen werden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei\nverletzt. Entscheidend ist, dass die zentralen Argumente, die zum Antrag führten beachtet\nwurden.\n353. Der Vorwurf von Richemont, das Unternehmen sei kollektiv abgefertigt worden, verfängt nicht. Einerseits ist es einem Verfahren mit einer grossen Anzahl von Parteien inhärent,\ndass sich die Behörde gleichzeitig zu einem alle Parteien betreffenden gemeinsamen Sachverhalt äussert. Andererseits wurde die Sachverhaltsdarstellung durchaus individualisiert. So\nführt die Verfügung genau auf, welche Partei (inkl. Richemont), zu welchem Zeitpunkt an den\nSitzungen der Generalversammlungen teilnahm (Rz 12), Vergleichspreislisten erstellte (Rz\n\n334\nAct. 584.\n335\nBGE 1C.201/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1.; BGE 134 I 83, 88 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die\nRechtsprechung.\n336\nBGE 1C.2011 vom 7. April 2011 E. 2.1; BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 80\n33), Preislisten austauschte (Rz 39 ff., 50), Umsatzinformationen lieferte (Rz 120, 127, 135),\nWerbeinvestitionen austauschte (Rz 188-195) und sich an den Geschäftsbedingungen der\nASCOPA ausrichtete (Anhang II). Dadurch legt die Verfügung offen, welches Verhalten Richemont vorgeworfen wird. Der implizite Vorwurf Richemonts, die Wettbewerbsbehörden\nhätten ihre Begründungspflicht verletzt, wird dadurch widerlegt.\n354. Dior/PC Parfums gehen davon aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,\nweil die Strukturmerkmale des Marktes im Gegensatz zum ersten Antragsentwurf in der\nüberarbeiteten Antragsversion nicht mehr aufgeführt seien. Diese Vorbringen sind ungerechtfertigt. Einerseits wurden die Strukturmerkmale gerade aufgrund der Parteivorbringen in\nden ersten Stellungnahmen weggelassen, also gerade als Ausfluss des rechtlichen Gehörs.\nAndererseits dienen Strukturmerkmale dazu, aufgrund von Marktgegebenheiten aufzuzeigen, ob ein Markt kollusionsanfällig ist.337 Das bedeutet weder, dass Kollusion immer besteht, wenn diese Strukturmerkmale gegeben sind, noch dass Kollusion ausgeschlossen ist,\nwenn sie nicht gegeben sind. Das Sekretariat hat unter anderem mit der Datenauswertung\ndargelegt, dass Kollusion besteht. Es braucht dazu keiner zusätzlichen Beweise mehr. Ferner besagt bereits die Botschaft zum KG 1994:\n\n„Das Konzept des wirksamen Wettbewerbs lehnt jeden strukturellen Determinismus ab, wonach\naufgrund statischer Strukturmerkmale (Anzahl Firmen, Konzentration der Marktanteile etc.)\nzwingend auf bestimmte Verhaltensweisen oder Wettbewerbsergebnisse zu schliessen wä-\n338\nre.“\n\n355. Die Vorbringen der Selbstanzeigerinnen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sie sich nicht zum Sachverhalt äussern dürften, ist verfehlt. Das Sekretariat hat\nden Selbstanzeigern den Antrag zwei Mal zur Stellungnahme zukommen lassen und deren\nArgumente in den Antrag umfassend einfliessen lassen (vgl. nur etwa Rz 442 ff.). Inwiefern\ndie Wettbewerbsbehörden diesbezüglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör abgesprochen haben sollen, ist nicht ersichtlich.\n356. Soweit die Selbstanzeigerinnen sich mit ihren Vorbringen darauf beziehen, dass das\nSekretariat davon ausgegangen war, sie hätten ihre Selbstanzeige implizit zurückgezogen,\nist das rechtliche Gehör ebenso wenig verletzt. Einerseits konnten sich die Selbstanzeigerinnen ausführlich zum Standpunkt des Sekretariats äussern. Andererseits haben die Selbstanzeigerinnen nunmehr klargestellt, dass sie diese nicht zurückgezogen hätten. Das Sekretariat hat seinen Standpunkt aufgrund der Erklärungen der Parteien angepasst.\n357. Schliesslich gehen Estée Lauder, Puig und La Prairie/Juvena davon aus, ihr Gehörsanspruch sei verletzt, weil sie keinen Einblick in die Daten der Detailhändler erhalten hätten.\nDieses Vorbringen ist verfehlt.\n\n"}