{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 78\nden. […] und […] schienen in ihren Stellungnahmen zum Antragsentwurf vom 27. Mai 2010\nzu bestreiten, dass eine Abrede im Sinne Art. 4 KG vorliegt, obwohl sie beide Selbstanzeigen eingereicht hatten. Dieses Verhalten wäre einem Rückzug ihrer Selbstanzeige gleichgekommen. Denn gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG bzw. Art. 13 Abs. 1 SVKG muss das anzeigende\nUnternehmen „seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5\nAbsätze 3 und 4 KG [anzeigen].“ Zeigt ein Unternehmen seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung an, bedingt dies, dass es eine rechtliche Einschätzung vornimmt. Um\nnämlich überhaupt zum Resultat zu gelangen, es sei angezeigt, eine Selbstanzeige einzureichen, muss das Unternehmen erstens damit rechnen, sein Verhalten könnte eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 KG sein. Zweitens muss es damit rechnen, dass die Wettbewerbsabrede möglicherweise unzulässig ist.\n\n342. Indem die Selbstanzeigerin im Nachhinein nicht einmal die Möglichkeit einer Abrede im\nSinne von Art. 4 KG einräumt, verhält sie sich widersprüchlich zu ihren ursprünglichen Einschätzungen und den darauf basierenden Eingaben. Sie kann diesen Widerspruch auch\nkundtun. Nur kann sie nicht gleichzeitig behaupten, es bestünde keine Abrede im Sinne von\nArt. 4 KG, sie zeige jedoch einen Wettbewerbsverstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG\nan. Ein Wettbewerbsverstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG bedingt, dass eine Abrede im Sinne von Art. 4 KG besteht. Die Anzeigerin muss sich also entschliessen einen Wettbewerbsverstoss anzuzeigen oder von dieser Anzeige Abstand zu nehmen. Indem eine Anzeigerin das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG abstreitet, entscheidet sie sich\nfür die zweite Option. Das ist legitim, nur entfällt damit die Grundvoraussetzung der Selbstanzeige. Damit entfiele auch die obligatorische Reduktion bzw. der Erlass der Sanktion (Art.\n8 Abs. 1 SVKG, Art. 12 Abs. 1 SVKG).\n343. Der endgültige Entscheid über die Zulässigkeit der Abrede fällt zwar die WEKO, den\nParteien ist hingegen zuzumuten, eine erste Einschätzung vorzunehmen. Insbesondere\nmuss die Selbstanzeigerin klar davon ausgehen, dass eine Abrede im Sinne von Art. 4 KG\nvorliegt. Dies gilt umso mehr als mit dieser Einschätzung noch nichts über die Zulässigkeit\nder Abrede ausgesagt ist und gemäss WEKO-Praxis die Schwelle für das Vorliegen einer\nAbrede im Sinne von Art. 4 KG äusserst niedrig ist. Im vorliegenden Fall haben die Selbstanzeigerinnen mittlerweile klargestellt, dass sie nicht beabsichtigten, ihre Selbstanzeige zurückzuziehen und sie auch das vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG nicht grundsätzlich anzweifeln. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.\n\n344. Da der vorliegende Sachverhalt lange angedauert hat, ist noch hinzuzufügen, dass es\ndie Parteien versäumt haben, die Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 49a KG zu melden. Auf diese Weise hätten sie die Sanktionsgefahr\nausschalten können (vgl. Schlussbestimmung des KG).\n\nA.4.2.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen zweite Stellungnahme\n\n(i) Vorbemerkung\n345. In den zweiten Stellungnahmen der Parteien werden zahlreiche Vorbringen zum Sachverhalt, dem Verfahren, den rechtlichen und ökonomischen, die bereits in der ersten Stellungnahme vorgebracht wurden, wiederholt. Die Wettbewerbsbehörden gehen auf diese\nVorbringen nicht erneut ein, sondern beschränken sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Rz 350 f.) darauf, die wesentlichen Argumente abzuhandeln.\n\n(ii) Verletzung des rechtlichen Gehörs\n346. Mehrere Parteien argumentieren mit unterschiedlicher Begründung ihr Anspruch auf\nrechtliches Gehör sei verletzt worden.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 79\n347. Bulgari, Chanel, Deurocos, Dior, PC Parfums, Puig, Richemont und Wodma weisen\ndarauf hin, dass das Sekretariat nicht auf die Argumente der Parteien einginge oder die Beweismittel weitgehend ignoriere. Richemont meint zudem, sie werde kollektiv mit anderen\nParteien abgefertigt. Dior und PC Parfums sehen ihren Anspruch zudem verletzt, weil das\nSekretariat die Strukturmerkmale des Marktes im zweiten Antrag nicht mehr berücksichtigt\nhat. La Prairie/Juvena bringen vor, ihr Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden, weil das\nSekretariat den Parteien keinen Einblick in Act. 218, Antwort 19 gewährt habe.\n\n348. […] und […] bringen vor, dass sich auch Selbstanzeigerinnen zum Antrag des Sekretariats äussern dürften. Estée Lauder sieht ihr rechtliches Gehör schliesslich daher verletzt,\nweil ihr keine Einsicht in die Retailerdaten erteilt worden sei.\n\n349. Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen von La Prairie/Juvena nicht\nzutreffen. Das Sekretariat sandte den Parteien, die genannten Aktenstücke mit Schreiben\nvom 20. Mai 2011 zu.334 Doch selbst wenn La Prairie/Juvena das Aktenstück nicht erhalten\nhätten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht beim Sekretariat danach fragten (vgl. unten Rz 367 f.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.\n\n"}