{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n335. Aus alledem folgt, dass eine Selbstanzeige nicht nur schriftlich erfolgen muss oder allenfalls mündlich zu Protokoll gegeben werden kann. Es folgt daraus auch, dass Beweismittel vorgelegt werden müssen, die den Verstoss belegen, die relevanten Märkte beschrieben\nwerden müssten etc. Sowohl die Gesetze als auch die Merkblätter sind leicht zugänglich auf\nder Website der WEKO publiziert. Für die anwaltlich vertretenen Parteien wäre es ohne weiteres möglich gewesen, diese Dokumente zu konsultieren.\n336. Schliesslich behaupten Estée Lauder, Wodma 41 und ASCOPA weder, sie hätten die\nnotwendigen Angaben und Beweismittel eingereicht, noch vermögen sie dies zu belegen.\nSie bringen auch nicht vor X hätte ihnen zugesichert, sie hätten eine Selbstanzeige einge-\n\n327\nVerordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung,\nSVKG).\n328\nAbrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de.\n329\nAbrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dienstleistungen/00106/index.html?lang=de.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 77\nreicht. Während des gesamten Verfahrens versuchten sie nicht, Unterlagen einzureichen.\nVielmehr warteten die Parteien bis zum Antragsversand, um ihr Vorgehen festzulegen.\n337. Abschliessend steht somit fest, dass die Parteien keine Informationen lieferten, die es\nden Wettbewerbsbehörden ermöglichten ein Verfahren zu eröffnen. Das Treffen vom 9. September 2008 vermag somit die formellen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht zu erfüllen. Weiter besteht keine Vertrauensgrundlage, auf die sie sich berufen könnten. Dies gilt\ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass X diesbezüglich keinerlei Zusicherung ausgesprochen hatte und einfach zugänglich Informationsquellen bestanden, die es den Parteien erlaubt hätten, sich über die Behördenpraxis und Rechtslage in Bezug auf Selbstanzeigen zu\nunterrichten. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Parteien am 9. September 2008 von einer Anwältin begleitet wurden und auch vor dem Versand des Antragsentwurfes vom 27. Mai\n2010 nie geltend machten, sie seien Selbstanzeigerinnen. In Anbetracht dessen ist die Behauptung nicht plausibel, die Parteien seien davon ausgegangen, sie seien Selbstanzeigerinnen. Zudem konnten die Parteien aufgrund der Umstände auch nach gutem Treuen auch\nnicht davon ausgehen, sie hätten Selbstanzeige eingereicht. Sie sind vielmehr mangels\nGrundlage nicht in ihrem Vertrauen zu schützen.\n\n(iv) Institutionelle Ausgestaltung\n338. Coty bringt vor, die WEKO sei kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK und habe die\nKompetenz nicht, einen Entscheid im vorliegenden Verfahren zu fällen. Das Vorbringen, die\nWEKO sei kein Gericht im Sinn von Art. 6 EMRK, ist weder bestritten, noch hat es gemäss\nRechtsprechung einen Einfluss auf die Zuständigkeit der WEKO, in einem Kartellverfahren\nEntscheide zu fällen.330\n\n339. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des\nSekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer\neinvernehmlichen Regelung. Die Parteien bestreiten die richtige Rechtsanwendung der\nWettbewerbsbehörden nicht und bezweifeln die Zuständigkeit der WEKO nicht basierend auf\ndem geltenden Gesetzesrecht. Gemäss Art. 5 BV331 sind Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns aber das Recht. Die WEKO hat sich demnach an geltendes Gesetzesrecht\nzu halten, soweit es nicht übergeordnetem Recht widerspricht. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung besteht kein Grund zur Annahme, die WEKO verstosse mit ihrer\nGesetzesanwendung gegen übergeordnetes Recht. Der WEKO kommt unter diesen Umständen die Kompetenz nicht zu, sich für unzuständig zu erklären.\n340. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mittlerweile entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion durch eine Verwaltungsbehörde in erster Instanz nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst, solange der Entscheid durch ein Gericht\nüberprüft werden kann, das sämtliche Konventionsgarantien erfüllt.332 Es ist unstreitig, dass\ndas Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzungen erfüllt.333 Die WEKO handelt somit\nnicht nur gesetzeskonform, sondern genügt auch den Anforderungen der EMRK.\n\n(v) Verhalten der Selbstanzeiger\n\n341. Wie ausgeführt, ist die Selbstanzeige mit einem Geständnis im strafrechtlichen Sinne\nverwandt. Entsprechend kann eine Selbstanzeige wie ein Geständnis zurückgezogen wer-\n\n330\nVgl. Urteil des BVGer B-2050/2007 vom 10.02.2010 E. 5.4.3, 5.4.4., 5.5, Swisscom/WEKO und die dort gemachten Angaben zu Literatur und Rechtsprechung; Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E.\n8.1.1.4.\n331\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101.\n332\nUrteil des EGMR Menarini Diagnostics S.R.L. contre Italie vom 27. September 2011 Rz 58 f.\n333\nUrteil des BVGer, RPW 2010/2, 273 E. 5.6.5.\n\n"}