{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n328. Geht man dessen ungeachtet von einer Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG aus,\nlässt sich im vorliegenden Fall dennoch kein Vertrauensschutz daraus ableiten. Eine Beratung basiert alleine auf den (unvollständigen) Angaben, welche die Parteien dem Sekretariat\nvorlegen. Das Sekretariat klärt den Sachverhalt nicht selbst ab. Beratungen erfolgen daher\nunter dem Vorbehalt, dass die WEKO durch die Beratung nicht gebunden ist.325 Entsprechend kann auf dem Weg der Beratung das Sanktionsrisiko nicht entfallen.326 Es leuchtet\nohne weiteres ein, dass das Sekretariat ohne detaillierte Untersuchungen die komplexen\nwettbewerbsrechtlichen Wirkungen eines Informationsaustausches nicht analysieren kann.\nFolglich kann das Sekretariat auch die Zulässigkeit und Sanktionierbarkeit des Informationsaustausches alleine schon daher nicht abschliessend im Rahmen einer Beratung beurteilen.\n329. Estée Lauder bringt vor, X habe das berechtigte Vertrauen in den Parteien begründet,\nes bestehe kein Bedarf an einer „formellen Selbstanzeige.“ Dies impliziert, dass Estée Lauder davon ausgeht, sie habe tatsächlich eine „informelle“ Selbstanzeige eingereicht. Diesfalls\nist es unerklärlich, warum das Sekretariat den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der\nEingangszeit nicht bestätigt hat. Eine solche Bestätigung ist in Art. 9 Abs. 3 SVKG vorgesehen und wird vom Sekretariat ausnahmslos ausgehändigt. Hätten die Parteien Selbstanzeige\neinreichen wollen, hätte die Verbandssekretärin (vgl. Rz 314) die Parteien entsprechend unterrichtet. Dieses Vorbringen von Estée Lauder ist daher nicht glaubwürdig.\n\n330. Ferner lassen sich folgende widersprüchliche Verhalten nicht erklären: Erstens behaupten die Parteien das Treffen vom 9. September 2008 stelle eine Beratung im Sinne von\nArt. 23 Abs. 2 KG dar. Gleichzeitig wollen die Parteien eine informelle Selbstanzeige eingereicht haben. Für den Fall, dass sie keine informelle Selbstanzeige eingereicht haben, möchte sie, dass man das Treffen als Selbstanzeige qualifiziert. Zweitens meldeten die Parteien\nbis nach Versand des Antragsentwurfs am 27. Mai 2010 nie ihren Anspruch darauf an, dass\nsie als erstes eine Selbstanzeige eingereicht hätten. Dies obwohl das Sekretariat bereits in\nseiner Pressemitteilung vom 2. Dezember 2008 ausführt, es sei eine Anzeige bei ihm eingegangen und es werde geprüft, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede vorliege. Zudem hätten die Parteien beim Erhalt des an sie adressierten Eröffnungsschreibens reagieren sollen.\n\n324\nROLF DÄHLER, Wettbewerbsbehörden: Ihre Aufgaben und Befugnisse, in: Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, Bd. V/2 Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 583.\n325\nDÄHLER (zit. Fn 324), 583; SIMON BANGERTER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),\n2010, Art. 23 N 48.\n326\nBANGERTER (Fn 325), Art. 23 N 50.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 76\n331. Wenn es auch denkbar gewesen wäre, den Marker für die Selbstanzeige auch noch\nnach Verfahrenseröffnung den Gesprächsteilnehmern zuzusprechen, wenn tatsächlich eine\ndas Vertrauen zu schützende Situation vorgelegen hätte, wäre dies nur kurz nach Verfahrenseröffnung möglich gewesen. Andernfalls hätten die Parteien ihren Anspruch auf Vertrauensschutz verwirkt. Denn damit ein Selbstanzeiger von einem Sanktionserlass profitieren\nkann, muss er zahlreiche Bedingungen erfüllen:\n\n332. Art. 49a Abs. KG bestimmt: „Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.“ Die genauen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion werden\nin Artikel 8 SVKG327 geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Wettbewerbskommission einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Absätze 3 und 4 anzeigt und als Erstes:\n\na) Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahrens gemäss Art. 27 KG zu eröffnen; oder\nb) Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.\n\n333. Art. 9 SVKG umschreibt die Form und den Inhalt der Selbstanzeige. Art. 9 Abs. 1 zu\nFolge enthält die Selbstanzeige die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen,\nzur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten. Die Selbstanzeige kann auch\nmündlich zu Protokoll gegeben werden. Art. 9 Abs. 3 SVKG bestimmt, dass das Sekretariat\nden Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit bestätigt. Es teilt dem anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es\ndie Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Artikel 8 Absatz 1 als\ngegeben erachtet (Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG), wobei die Wettbewerbskommission über die\nGewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion entscheidet (Art. 11 Abs. 1 SVKG).\n334. Bereits Jahre vor Verfahrensbeginn publizierten die Wettbewerbsbehörden auf der\nWebsite der Wettbewerbskommission Erläuterungen zur SVKG. Darin sind nähere Ausführungen zum Form und Inhalt der Selbstanzeige zu entnehmen.328 Ferner beschreibt das\nMeldeformular „Bonusmeldung“ vom 1. April 2005329 die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion und die notwendigen Angaben, die eine Selbstanzeige enthalten\nsollte. Auch dieses Meldeformular ist auf der Website der Wettbewerbskommission aufgeschaltet. Beide Dokumente wurden von den Wettbewerbsbehörden selbst verfasst und legen\nderen konstante Praxis fest und führen aus, welche Angaben eine Selbstanzeige enthalten\nmuss.\n\n"}